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Fachanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide: Keine Ausgleichspflicht für mietfreies Wohnen


Abkömmlinge, also Kinder und Enkel, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind gemäß § 2050 BGB verpflichtet, dasjenige was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Eine vergleichbare Regelung gilt auch im Pflichtteilsrecht, also wenn ein Abkömmling eine lebzeitige Zuwendung vom Erblasser erhalten hat. In einem vom Landgericht Kaiserslautern am 19. März 2021 entschiedenen Fall ließen Eltern eines ihrer drei Kinder mietfrei in einem Teil ihres Hauses wohnen. Nach dem Erbfall des Vaters verlangte das mietfrei wohnende Kind von der Mutter seinen Pflichtteil. Diese meinte, das Kind müsse sich das mietfreie Wohnen auf den Pflichtteil anrechnen lassen.

Das Landgericht Kaiserslautern entschied, dass die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Wohnraums keine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstelle. Es handele sich nicht um eine Ausstattung nach § 2050 Absatz 1 BGB und eine Ausgleichung sei auch nicht gemäß § 2050 Absatz 3 BGB angeordnet worden. Vielmehr sei ein Leihvertrag zustande gekommen. Eine Vermögensverschiebung vom Erblasser auf den Pflichtteilsberechtigten habe nicht stattgefunden. Der Verzicht des Erblassers auf mögliche Mieteinnahmen mindere das Erblasservermögen nicht und sei daher keine Zuwendung. Nur wenn ein Anspruch durch den Abschluss eines Mietvertrages begründet und später erlassen worden sei, läge eine Zuwendung vor. pr/mra

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/286 70
www.rechtsanwalt-dehns.de


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