Rente und Hinzuverdienst: Rechtstipps von RA Jan Paul Seiter aus Hamburg
Eine Beschäftigung kann die Rentenhöhe nur bei vorgezogenen Altersrenten, also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, und Renten wegen Erwerbsminderung beeinflussen.
Ein Einkommen wird daneben auch bei Hinterbliebenenrenten angerechnet. Bei Waisenrenten hingegen wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.
Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst – Allgemeines
In Abhängigkeit von der Höhe des Hinzuverdienstes wird eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe – als sogenannte Vollrente – oder vermindert – als sogenannte Teilrente – gezahlt. Die Altersrente kann bei sehr hohem Hinzuverdienst sogar entfallen.
Ein Hinzuverdienst ist dem Rentenversicherungsträger zu melden. Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld.
Auswirkungen von Hinzuverdienst auf vorgezogene Altersrente – Stand 2022
Für die Jahre 2021 und 2022 ist zur Vermeidung von Personalengpässen infolge der Corona-Pandemie eine von zuvor 6.300 Euro auf 46.060 Euro erhöhte Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten zugestanden. Es kann daher aktuell bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu der Rente hinzuverdient werden, ohne dass diese gekürzt wird.
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenrenten.
Übersteigt das Entgelt den Freibetrag, wird der darüber hinaus gehende Betrag durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet. Man spricht dann von einer verbleibenden Teilrente. Zusätzlich ist die individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst zu beachten, der Hinzuverdienstdeckel. Dieser orientiert sich an dem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn. Liegt der Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von der Teilrente abgezogen.
Entfall der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente zum 1. Januar 2023
Nach dem Entwurf des 8. SGB IV Änderungsgesetzes, veröffentlicht am 31.8.2022, soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten im § 34 SGB VI ersatzlos wegfallen. Der Gesetzesentwurf ist allerdings noch nicht durch den Bundestag bestätigt worden. (Jan Paul Seiter)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
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