Der Trennungsunterhalt…
…kann anders als der nacheheliche Unterhalt nur bei grober Unbilligkeit herabgesetzt oder befristet werden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr grundsätzlich keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine geringfügige Erwerbstätigkeit auszuweiten. Von diesem Grundsatz kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden, wie z.B. ein sehr kurzes eheliches Zusammenleben; Kinderlosigkeit und noch geringes Lebensalter desbedürftigen Ehegatten.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren die Eheleute seit Oktober 2015 verheiratet und habe sich im Oktober 2019 getrennt. Die Ehe ist kinderlos geblieben. In der Zeit bis Oktober 2019 war die 49-jährige Ehefrau als Raumpflegerin tätig und hat einen monatsdurchschnittlichen Verdienst von 165 Euro erzielt. Im Februar 2020 ist sie zu ihrem Lebensgefährten gezogen.
Dieses hat das Amtsgericht zu der Annahme veranlasst, dass sie ab Februar 2020 zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Damit habe nach Auffassung des Amtsgerichts die Ehefrau zu erkennen gegeben, dass sie die Zerrüttung der Ehe als endgültig ansehe und damit der Schutzgedanke des § 1361 II BGB nicht mehr greife.
Dem ist das OLG Düsseldorf entgegengetreten. Nach § 1361 II BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann, also ausnahmsweise, auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn dieses von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Um den noch möglichen Erhalt der Ehe nicht durch eine zu tief wirkende Veränderung der Lebensweise zusätzlich zu gefährden, können im ersten Trennungsjahr die bisherigen Lebensweisen fortgeführt werden. Eine vier Jahre bestehende Ehe ist nicht als besonders kurz zu bewerten. Auch die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit ihrem Lebensgefährten rechtfertigt nicht die Wertung, dass die Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei.
Das Amtsgericht hat darüber hinaus den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis Dezember 2020 in entsprechender Anwendung des nur für den nichtehelichen Unterhalt geltenden§1587 b BGB befristet. Zutreffend hat das OLG Düsseldorf hierzu ausgeführt, dass eine Befristung oder Reduzierung des Trennungsunterhalts nur unter den Voraussetzungen des §1579 BGB möglich ist, also wenn die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs grob unbillig ist. Die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes kann jedoch erst dann zu einer unbilligen Härte führen, wenn sich die Lebensgemeinschaft verfestigt hat. Eine solche Verfestigung wird angenommen, wenn die Lebensgemeinschaft zwei Jahre besteht.
Rechtsanwälte Ingo Schwartz-Uppendieck
Werner Hölck und Axel Steffen
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