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Das neue EHEGATTEN-NOTVERTRETUNGSRECHT

In medizinischen Akutsituationen

Die gegenseitige Vertretung von Eheleuten und Partnern in eingetragenen Lebensgemeinschaften in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge gilt für längstens sechs Monate Symbolfoto: GettyImages

Zum 1. Januar 2023 wird im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten (Ehegatten-Notvertretungsrecht) in medizinischen Akutsituationen neu eingeführt.

So sollen sich Eheleute und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften gegenseitig vertreten können, wenn einer von ihnen aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitssorge nicht mehr selbst übernehmen kann. Dies betrifft Entscheidungen über ärztliche Behandlungen und vermögensrechtliche Belange, die damit im Zusammenhang stehen (u.a. Abschluss eines Heimvertrages, Anträge bei Kranken- und Pflegekassen). Der behandelnde Arzt muss zuvor schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Notvertretung vorliegen.

Bisher darf ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht mit Regelungen zur Gesundheitssorge verfügt, oder er vom Gericht zum rechtlichen Betreuer bestellt wurde.

Das Notvertretungsrecht gilt nicht unbegrenzt – so ist die Anwendung ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Gleiches gilt, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte Ehegatte nicht wünscht, dass der andere ihn vertritt.

Gibt es eine Vorsorgevollmacht, die auch die Gesundheitssorge regelt, scheidet die Anwendung des Notvertretungsrechts ebenfalls aus. Bevollmächtigt die Vorsorgevollmacht nicht den Ehegatten, sondern eine andere Person, hat der Ehegatte kein Recht, über das Notvertretungsrecht Entscheidungen für den erkrankten Ehegatten zu treffen. Gleiches gilt, wenn bereits ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde. Das neue Notvertretungsrecht ist nur für Notfälle bestimmt und gilt für längstens sechs Monate. Benötigt der betroffene Ehegatte noch eine längere Zeit einen rechtlichen Vertreter, muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.

Das Notvertretungsrecht betrifft nur enge Themen der Gesundheitssorge – eine umfassende Vertretung in allen Lebensbereichen kann hierüber nicht erfolgen. Um sicherzustellen, dass man im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingter Einschränkungen umfänglich vertreten wird, wenn man die eigenen Belange nicht mehr regeln kann, ist auch zukünftig die Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu empfehlen.

Ecke & Feuersenger Rechtsanwältinnen, Medizinrecht – Erbrecht
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