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Rechtsanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung

Stefan Dehns ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ihm stehen daher grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Erblassers zu. Er darf daher normalerweise auch die Wohnung des Erblassers betreten. Dies muss er auch, da er den Nachlass in Besitz nehmen, für Amtsgericht, Finanzamt und Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis erstellen und die Wohnung ggf. vor einem Verkauf oder einer Rückgabe an den Vermieter räumen muss.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (20 U 149/18) verlangte die Tochter als Erbin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zugang zum Haus des Erblassers. Sie begründete die Dringlichkeit damit, dass der Erblasser als Bauunternehmer mehrere Baustellen betrieben habe und sie die Unterlagen hierüber einsehen müsse, um große finanzielle Schäden abzuwenden. 

Die mit dem Erblasser zerstrittene aber noch nicht geschiedene Witwe wollte ihre Tochter nicht hereinlassen und berief sich auf das ihr vom Erblasser zu Lebzeiten zugewendete Wohnrecht. Außerdem bestritt sie, dass ihre Tochter Erbin geworden sei, das entsprechende Testament sei unwirksam.

Das Kammergericht entschied, dass die Unwirksamkeit des Testaments nicht nachgewiesen sei, es sei daher von der Erbenstellung der Tochter auszugehen.

Es fehle laut Kammergericht aber an einem Verfügungsgrund. Zwar sei dieser im Regelfall gegeben, wenn jemand durch die Auswechselung der Schlösser verbotene Eigenmacht ausübe, allerdings handele es sich um die Ehewohnung des Erblassers und der Witwe und diese habe außerdem ein Wohnrecht.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Tochter eine Nachlasspflegschaft anregen könne und dass die streitigen Fragen im Übrigen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten.

Das Gericht verkennt, dass in solchen Verfahren Zeit Geld ist. Die Nichtherausgabe von Unterlagen aktiver Unternehmen und Bauprojekte führt im Regelfall in kürzester Zeit zu großen finanziellen Schäden, wenn nicht gar zur Insolvenz. Eine auf Herausgabe der Unterlagen und des beweglichen Nachlasses gerichtete Klage scheitert meist an der fehlenden Kenntnis der Erbin, was an Unterlagen und beweglichem Nachlass genau vorhanden ist. Die Lage ist für die Erbin äußerst ungünstig.

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de


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