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Sozialämter müssen Bestattungsvorsorge zugestehen

Hat man seine eigene Beisetzung durch Bestattungsvorsorge finanziert, ist das Geld in der Regel sicher vor dem Zugriff des Sozialamts Foto: Aeternitas e. V.

Viele Menschen glauben, sie müssten bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge kündigen, wenn sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragen. Manchmal fordern die zuständigen Ämter auch dazu auf. Doch: „Diese Praxis ist üblicherweise nicht rechtens“, klärt Christoph Keldenich, Vorsitzender der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e. V. auf. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe sei über das übliche Schonvermögen von 5000 Euro hinaus geschützt und unabhängig davon zu betrachten.

Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein bzw. ein geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet wird. Auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden, trifft dies zu. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt u. a. vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel zu verschonen sein. „Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden“, weiß Keldenich. Er rät dazu, Bescheide von Sozialämtern, dass eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen sei, nicht voreilig zu akzeptieren. Die Rechtsprechung zeige, dass es sich oft lohne, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.

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