Es gibt keine feste Altersgrenze, bis zu deren Erreichen Eltern zur Zahlung von Unterhalt gegenüber Kindern verpflichtet sind. Nicht nur Vater und Mutter, auch Tochter und Sohn haben dabei einiges zu beachten. Kommen die Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder auf, kann von den Kindern verlangt werden, dass sie ihr Berufsziel ernsthaft verfolgen und entsprechende Leistungen nachweisen.
Art der Ausbildung ist entscheidend
Die Grundregel lautet: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Sie werden erst bei wirtschaftlicher Selbständigkeit ihrer Kinder aus der Unterhaltsverpflichtung entlassen. Das Kind muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, mit der es ausreichend eigenes Einkommen für seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Solange diese Voraussetzung nicht gegeben ist, haben auch volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist demnach in erster Linie von der Art der Ausbildung eines Kindes abhängig.
Art der Ausbildung ist entscheidend
Die Grundregel lautet: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Sie werden erst bei wirtschaftlicher Selbständigkeit ihrer Kinder aus der Unterhaltsverpflichtung entlassen. Das Kind muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, mit der es ausreichend eigenes Einkommen für seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Solange diese Voraussetzung nicht gegeben ist, haben auch volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist demnach in erster Linie von der Art der Ausbildung eines Kindes abhängig.
Lange Ausbildungszeit müssen Eltern hinnehmen
Somit wird zum Beispiel ein Kind, das nach Schulabschluss im Alter von 15 oder 16 Jahren eine Ausbildung aufnimmt und bereits eine eigene Ausbildungsvergütung erhält, seine Eltern relativ schnell entlasten. Denn sowohl das Kindergeld als auch die Ausbildungsvergütung abzüglich eines Ausbildungsfreibetrages von derzeit 90 Euro gelten als eigenes Einkommen und werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ein Kind aber, das mit 18 oder 19 Jahren Abitur macht, hat anschließend Anspruch auf Unterhalt für die Dauer eines Studiums. Es ist auch denkbar, dass das Kind zunächst eine Berufsausbildung absolviert, dann vielleicht das Abitur nachholt und ein Studium aufnimmt. Das müssen Eltern hinnehmen, wenn das Studium auf dem Ausbildungsabschluss aufbaut, also damit zusammenhängt. Anderenfalls ist es sich eine Zweitausbildung, die Eltern nicht finanzieren müssen.
Bei Studienwechsel kein Verlust des Unterhalts
Allerdings müssen Kinder, die die Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen, ihre Berufsausbildung zielstrebig verfolgen. Eine gewisse Orientierungsphase wird ihnen aber zugebilligt, so dass etwa auch ein Studienwechsel möglich ist und nicht gleich zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Einen mehrfachen Wechsel der Ausbildung oder des Studiums brauchen die Eltern nicht zu unterstützen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine überlange Ausbildungs- oder Studiendauer einzustehen. So ist zum Beispiel bei studierenden Kindern lediglich die sogenannte Regelstudienzeit zu finanzieren, darüber hinaus ein bis zwei Semester zur Prüfungsvorbereitung. Das Risiko, nach Abschluss keine Anstellung zu finden, geht nicht mehr zu Lasten der Eltern. Sie sind in der Regel frei von der Unterhaltsverpflichtung, sobald ihr Kind die Ausbildung beendet hat.
Im Zweifelsfall den Rat eines Anwalts einholen
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das entgegengebrachte Vertrauen ihrer Mandanten enttäuschen. (kuk)
Neuer Ansatz für die Grundsteuer
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Grundsteuer. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Mit dieser Entscheidung wird die jahrelange Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundstücken beseitigt. Die nur noch für die Grundsteuer vorgenommene Einheitsbewertung gehört nun endlich der Vergangenheit an.“
Für die Neuregelung hat das BVerfG eine zweistufige und sehr kurze Frist angeordnet. Riedlinger: „Dem Gesetzgeber bietet die kurze Frist nun die Chance ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen.“ (kuk)
Für die Neuregelung hat das BVerfG eine zweistufige und sehr kurze Frist angeordnet. Riedlinger: „Dem Gesetzgeber bietet die kurze Frist nun die Chance ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen.“ (kuk)
Beruf: Steuerfachangellter
Welcher Beruf ist der Richtige für mich? Schulabgänger ohne Ausbildungsvertrag haben die Qual der Wahl zwischen mehr als 300 Ausbildungsberufen. Auch Steuerberater suchen bundesweit derzeit noch knapp 1700 künftige Steuerfachangestellte. Das zeigen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Juni 2018.
Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r entspricht den Wünschen vieler Jugendlichen. Folglich findet er großen Zuspruch. Die Branche bildet derzeit mehr als 18000 Nachwuchskräfte aus. Die Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten rangiert damit erstmals unter den TOP 20 der beliebtesten Ausbildungsberufe. (kuk)Telefon 040/63 86 17 70
Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r entspricht den Wünschen vieler Jugendlichen. Folglich findet er großen Zuspruch. Die Branche bildet derzeit mehr als 18000 Nachwuchskräfte aus. Die Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten rangiert damit erstmals unter den TOP 20 der beliebtesten Ausbildungsberufe. (kuk)Telefon 040/63 86 17 70