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Im Streitfall muss das Familiengericht entscheiden

Impfen – ja oder nein? Hamburger Rechtsanwalt Werner Hölck zur Corona-Impfung eines Kindes

Menschen, die in ihrem Beruf Umgang mit vulnerablen Personen haben, müssen sich gegen Corona impfen lassen Foto: GettyImages

Diese Streitfrage hat sich durch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend erledigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung, dass Personen, die berufsmäßig Umgang mit vulnerablen Personen haben, sich gegen Corona impfen lassen müssen, wenn sie ihre Berufstätigkeit weiter ausüben wollen, für rechtmäßig erachtet. Dennoch müssen die Gerichte sich auch weiterhin mit dieser Frage befassen. Das ist dann der Fall, wenn Eltern, die getrennt leben, die aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben, sich nicht einigen können, ob ihr Kind gegen Corona geimpft werden soll oder nicht. Diese Entscheidung kann nicht von dem Elternteil allein getroffen werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Entscheidung über eine Impfung des Kindes stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar und bedarf der gemeinsamen Entscheidung. Können sich die Eltern nicht einigen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, das Familiengericht um Hilfe zu bitten. Nach § 1628 BGB kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. Formal stehen den Eltern zwei Wege für die Inanspruchnahme der gerichtlichen Hilfe zur Seite. Sie können entweder den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) beantragen oder das Gericht um die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bitten. Ein Eilverfahren setzt das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts voraus. Dieses wird nur selten bestehen und deshalb hat das AG Hamburg in einer Entscheidung vom 01.11.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.

Wenn keine Besonderheiten bestehen, wird das Gericht der Empfehlung der ständigen Impfkommission folgen, die eine Impfung von Kindern über 12 Jahren empfiehlt. Der Elternteil, der eine hiervon abweichende Entscheidung begehrt, muss also vortragen, aus welchen Gründen die Impfung entgegen der Empfehlung der STIKO nicht im Interes-se des Kindes liegt. Ein solcher Grund kann auch sein, dass das Kind selbst eine Impfung ablehnt und dieses auch in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Impfung ist immer-hin ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit des Körpers, die auch gegenüber Kindern zu wahren ist.

Rechtsanwalt Werner Hölck Foto: privat
Rechtsanwalt Werner Hölck Foto: privat

Ein Eilverfahren sollte aber auch dann zugelassen werden, wenn von beiden Seiten keine, vom Regelfall abweichenden Besonderheiten vorgetragen werden. Hierfür spricht die hohe Ansteckungsgefahr der Corona-Erkrankung. Die Wahrscheinlichkeit, dass in einem Hauptsachenverfahren das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist sehr unwahrscheinlich.

Dagegen wird die Impfung von Kindern unter 12 Jahren von der STIKO noch nicht empfohlen. Hier müsste der Elternteil, der die Impfung des Kindes wünscht, die Gründe vor-tragen, die eine von der STIKO-Empfehlung abweichende Behandlung rechtfertigen sollen. Dieses könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Kind häufigen Kontakt mit Personen hat, die schwere gesundheitliche Schäden im Falle der Ansteckung mit Corona zu befürchten haben.

Rechtsanwälte Ingo Schwartz-Uppendieck, Werner Hölck, Axel Steffen
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