HAMBURG In seiner Entscheidung vom 20. August 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu befinden, wann eine in den Hausbriefkasten geworfene Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Da der Arbeitnehmer, wenn er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben muss, kann es im Einzelfall darauf ankommen, wann dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung am Freitag, 27.01.2017 gegen 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen. Am 20.02.2017, einem Montag, ist die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, da nach deren Überzeugung die Klage verspätet, nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingereicht worden sei. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Zeit der Leerung
Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in einen Hausbriefkasten bewirkt den Zugang erst, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zur Kenntnis genommen habe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des Kündigungsschreibens aus dem Hausbriefkasten zu rechnen wäre. Die Postzustellung am Wohnsitz des Arbeitnehmers ist bis 11 Uhr beendet. Die Kündigungsschutzklage wäre demnach verspätet, wenn nach der Verkehrsanschauung die Hausbriefkästen noch am selben Tag nach 13.25 Uhr geleert würden. Sie wäre dagegen rechtzeitig erhoben, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung der Hausbriefkästen unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei.
Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in einen Hausbriefkasten bewirkt den Zugang erst, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zur Kenntnis genommen habe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des Kündigungsschreibens aus dem Hausbriefkasten zu rechnen wäre. Die Postzustellung am Wohnsitz des Arbeitnehmers ist bis 11 Uhr beendet. Die Kündigungsschutzklage wäre demnach verspätet, wenn nach der Verkehrsanschauung die Hausbriefkästen noch am selben Tag nach 13.25 Uhr geleert würden. Sie wäre dagegen rechtzeitig erhoben, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung der Hausbriefkästen unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei.
Fristen einhalten
Das Landesarbeitsgericht hatte den Zeitpunkt der Leerung der Hausbriefkästen mit 17 Uhr angenommen, ohne hierzu – nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts – ausreichende Feststellungen getroffen zu haben.
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber gut beraten sind, wenn sie die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer möglichst persönlich aushändigen, und Arbeitnehmer gut beraten sind, die Kündigungsschutzklage nicht erst am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist einzureichen.
Rechtsanwalt Werner Hölck
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator, Rechtsanwälte
Schwartz-Uppendieck
Hölck & Steffen, Möllner
Landstr. 12
22111 Hamburg
T 732 00 77
www.familienanwalt-hamburg.de
Das Landesarbeitsgericht hatte den Zeitpunkt der Leerung der Hausbriefkästen mit 17 Uhr angenommen, ohne hierzu – nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts – ausreichende Feststellungen getroffen zu haben.
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber gut beraten sind, wenn sie die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer möglichst persönlich aushändigen, und Arbeitnehmer gut beraten sind, die Kündigungsschutzklage nicht erst am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist einzureichen.
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