Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung bleiben aus steuerlicher Sicht praktisch Privatsache. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Richter entschieden, dass man die Kosten der Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen kann. Die Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 6 EstG) sei nicht verfassungswidrig.
In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundesverfassungsgericht: „Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.“ Der Beschluss wurde schon am 19. November 2019 gefällt. Veröffentlicht wurde er aber erst am 10. Januar 2020 (Az.: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
„Selbstverständlich hätten wir uns einen anderen Beschluss nämlich zugunsten der Studierenden gewünscht“, sagt Tom Zedler von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Hamburg: „Aber letztendlich macht nicht das Verfassungsgericht die Gesetze, sondern die Politik.“
In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundesverfassungsgericht: „Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.“ Der Beschluss wurde schon am 19. November 2019 gefällt. Veröffentlicht wurde er aber erst am 10. Januar 2020 (Az.: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
„Selbstverständlich hätten wir uns einen anderen Beschluss nämlich zugunsten der Studierenden gewünscht“, sagt Tom Zedler von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Hamburg: „Aber letztendlich macht nicht das Verfassungsgericht die Gesetze, sondern die Politik.“
Zentraler Punkt in der Begründung der Verfassungsrichter: „Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt den Menschen in einem umfassenderen Sinne, indem sie ihm die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.“
„Bildungs und Persönlichkeitsentwicklung als Privatsache zu behandeln, ist das noch zeitgemäß?“, fragt Tom Zedler: „Unserer Meinung nach liegt dem Einkommensteuergesetz hier eine antiquierte Auffassung zugrunde. Und da ist die Politik gefragt: Warum ist eigentlich die Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen einer Erstausbildung nur beschränkt förderungswürdig? Darüber hinaus ist die Politik gefordert, Lösungen für den immer dramatischer werdenden Fachkräftemangel anzubieten. Der könnte darin bestehen, steuerliche Anreize zu bieten.“
Wird der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz modernisieren? „Leider ist davon zureit eher nicht auszugehen,“ sagt Tom Zedler: „Letztlich könnte das womöglich auch Steuerausfälle im dreistelligen Millionen Bereich nach sich ziehen.“
Was sind Sonderausgaben
Zwischen „Sonderausgaben“ und „Werbungskosten“ gibt es einige entscheidende Unterschiede. Einer der wichtigsten Punkte: Sonderausgaben wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn man auch Steuern gezahlt hat. Ein entsprechend hohes Einkommen liegt bei Studenten wie bei Auszubildenden in der Regel aber nicht vor.
Außerdem sind Sonderausgaben...
• in der Höhe begrenzt. Maximal 6.000 Euro kann man geltend machen. Werbungskosten dagegen können in voller Höhe angesetzt werden;
• nur in dem Jahr steuerlich wirksam, in dem sie angefallen sind. Bei Werbungskosten ist dagegen ein sogenannter „Verlustvortrag“ möglich. Diese Kosten können auch Jahre später noch die Steuerlast mindern. Und zwar dann, wenn man ins Berufsleben einsteigt und genug Geld verdient. Aber: Damit die Werbungskosten „angerechnet“ werden, muss man auch regelmäßig eine Steuererklärung machen und die Ausgaben eintragen. Das gilt für jedes Jahr, in dem Werbungskosten anfallen.
Was kann man als Sonderausgaben absetzen
Theoretisch kann man alle Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, absetzen. Also zum Beispiel:
• Fahrtkosten für den Weg zur Uni bzw. Ausbildungsstelle;
• Auszubildende können bei der Fahrt zur Berufsschule jeden gefahrenen Kilometer ansetzen. Die Berufsschule gilt quasi als zweite Tätigkeitsstätte. Ist der Berufsschultag lang, kann man eine Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend machen. Die Abwesenheit von der eigenen Wohnung muss dann aber länger als acht Stunden dauern;
• Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen u.a. Gewerkschaften;
• Arbeitssachen und Arbeitsmittel, auch falls für die Ausbildung erforderlich, die Kosten für Computer, Notebook, Telefon;
• Fortbildungskosten;
• doppelte Haushaltsführung, wenn Sie aus beruflichen Gründen bzw. aus Ausbildungsgründen einen zweiten Haushalt begründen;
• Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, Tätigkeit auf Baustellen. Der Verpflegungsmehraufwand wird an der gleichen Einsatzstelle maximal für drei Monate gewährt;
• Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
Erste und zweite Ausbildung
Dass der Gesetzgeber auf die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung pocht, hat er auch im Jahr 2015 dokumentiert. Seinerzeit wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Die Definition „Erstausbildung“ lautet seitdem: „Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.“ (§ 9 Abs. 6 EStG)
Sogenannte „Kurzausbildungen“ gelten steuerlich nicht mehr als Erstausbildung. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die Schulung für Flugbegleiter oder der Taxischein werden vom Finanzamt nicht mehr als Erstausbildung anerkannt.
Tom Zedler: „Wer aus der Erstausbildung ins Berufsleben einsteigt hat immerhin noch eine kleine Chance: Im ersten Berufsjahr machen sich die letzten Ausbildungsmonate in der Regel steuerlich bemerkbar.“ Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein
„Bildungs und Persönlichkeitsentwicklung als Privatsache zu behandeln, ist das noch zeitgemäß?“, fragt Tom Zedler: „Unserer Meinung nach liegt dem Einkommensteuergesetz hier eine antiquierte Auffassung zugrunde. Und da ist die Politik gefragt: Warum ist eigentlich die Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen einer Erstausbildung nur beschränkt förderungswürdig? Darüber hinaus ist die Politik gefordert, Lösungen für den immer dramatischer werdenden Fachkräftemangel anzubieten. Der könnte darin bestehen, steuerliche Anreize zu bieten.“
Wird der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz modernisieren? „Leider ist davon zureit eher nicht auszugehen,“ sagt Tom Zedler: „Letztlich könnte das womöglich auch Steuerausfälle im dreistelligen Millionen Bereich nach sich ziehen.“
Was sind Sonderausgaben
Zwischen „Sonderausgaben“ und „Werbungskosten“ gibt es einige entscheidende Unterschiede. Einer der wichtigsten Punkte: Sonderausgaben wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn man auch Steuern gezahlt hat. Ein entsprechend hohes Einkommen liegt bei Studenten wie bei Auszubildenden in der Regel aber nicht vor.
Außerdem sind Sonderausgaben...
• in der Höhe begrenzt. Maximal 6.000 Euro kann man geltend machen. Werbungskosten dagegen können in voller Höhe angesetzt werden;
• nur in dem Jahr steuerlich wirksam, in dem sie angefallen sind. Bei Werbungskosten ist dagegen ein sogenannter „Verlustvortrag“ möglich. Diese Kosten können auch Jahre später noch die Steuerlast mindern. Und zwar dann, wenn man ins Berufsleben einsteigt und genug Geld verdient. Aber: Damit die Werbungskosten „angerechnet“ werden, muss man auch regelmäßig eine Steuererklärung machen und die Ausgaben eintragen. Das gilt für jedes Jahr, in dem Werbungskosten anfallen.
Was kann man als Sonderausgaben absetzen
Theoretisch kann man alle Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, absetzen. Also zum Beispiel:
• Fahrtkosten für den Weg zur Uni bzw. Ausbildungsstelle;
• Auszubildende können bei der Fahrt zur Berufsschule jeden gefahrenen Kilometer ansetzen. Die Berufsschule gilt quasi als zweite Tätigkeitsstätte. Ist der Berufsschultag lang, kann man eine Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend machen. Die Abwesenheit von der eigenen Wohnung muss dann aber länger als acht Stunden dauern;
• Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen u.a. Gewerkschaften;
• Arbeitssachen und Arbeitsmittel, auch falls für die Ausbildung erforderlich, die Kosten für Computer, Notebook, Telefon;
• Fortbildungskosten;
• doppelte Haushaltsführung, wenn Sie aus beruflichen Gründen bzw. aus Ausbildungsgründen einen zweiten Haushalt begründen;
• Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, Tätigkeit auf Baustellen. Der Verpflegungsmehraufwand wird an der gleichen Einsatzstelle maximal für drei Monate gewährt;
• Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
Erste und zweite Ausbildung
Dass der Gesetzgeber auf die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung pocht, hat er auch im Jahr 2015 dokumentiert. Seinerzeit wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Die Definition „Erstausbildung“ lautet seitdem: „Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.“ (§ 9 Abs. 6 EStG)
Sogenannte „Kurzausbildungen“ gelten steuerlich nicht mehr als Erstausbildung. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die Schulung für Flugbegleiter oder der Taxischein werden vom Finanzamt nicht mehr als Erstausbildung anerkannt.
Tom Zedler: „Wer aus der Erstausbildung ins Berufsleben einsteigt hat immerhin noch eine kleine Chance: Im ersten Berufsjahr machen sich die letzten Ausbildungsmonate in der Regel steuerlich bemerkbar.“ Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Dieselskandal: Landgericht Lüneburg veruteilt VW zur Rücknahme des Tiguan 2,0 TDI gegen Erstattung des Kaufpreises
Die von Rechtsanwalt Bergeest aus Seevetal/Hamburg vertretene Klägerin kaufte sich 2013 einen VW Tiguan 2,0 TDI für EUR 25.000,00. Der Wagen ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und hat eine Abschalteinrichtung. Auf dem Prüfstand ist die Abgasrückführungsrate erhöht, im Straßenverkehr geringer. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Motorsteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung. Dem Wagen wurde 2016 ein Softwareupdate aufgespielt. Mit dem Wagen sind 34.000 km gefahren worden. „Da meine Mandantin nicht auf den auch zeitlich unvorhersehbaren Ausgang der Musterfeststellungs-Klage vor dem OLG Braunschweig warten wollte, haben wir vor dem Landgericht Lüneburg im August 2019 Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eingereicht,“ so Rechtsanwalt Bergeest. Mit Erfolg: Das Landgericht Lüneburg hat am 17.12.2019 VW verurteilt den vom Dieselskandal betroffenen Tiguan gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zurückzunehmen. „Für 34.000 km hat das Gericht nur EUR 2.920,40 abgezogen, da ein Dieselmotor 300.000 km Lebensdauer hat,“ so Rechtsanwalt Bergeest. Der örtliche VW-Händler lehnte es ab, den Wagen in Zahlung zu nehmen, er war unverkäuflich. „Den Schaden trägt nun VW. Meine Mandantin hat keinen Wertverlust und ist günstig gefahren,“ freut sich Bergeest.
Das Landgericht hat VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt. VW hafte als Entwicklerin und Herstellerin des Dieselmotors. Die schädigende Handlung liege, so das Gericht, im Inverkehrbringen des Dieselmotors mit der gesetzeswidrigen Motorsteuerung. Der Dieselmotor Typ EA 189 ist in Großserie und in hohen Stückzahlen verkauft worden. Die Käufer trugen das Risiko, dass die Typgenehmigung entzogen werden konnte und sie mit dem Auto nicht mehr fahren durften. „Das Gericht hat sich unserer Auffassung, der Schaden läge schon im Abschluß des Kaufvertrages, angeschlossen“, so Rechtsanwalt Bergeest, „da das Auto nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprach und die Ungewissheit für meine Mandantin bestand, dass der Tiguan nicht uneingeschränkt brauchbar war.“ Der Schaden bleibt, trotz des Software-Updates.
Es war prozessual unstreitig, dass der Vorstand von VW von der Entwicklung und dem Vertrieb der Dieselmotoren mit der rechtswidrigen Motorsteuerung wusste und diese billigte. „Dass der VW-Chef Herbert Diess in einer Talkshow erklärte, „das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja“, hatten wir dem Landgericht Lüneburg ebenso mitgeteilt“, so Rechtsanwalt Bergeest.
Zwar ist gegen das Urteil Berufung möglich, jedoch waren Ansprüche unverjährt. „Das Landgericht Lüneburg hat bahnbrechend deutlich entschieden. Das wird halten,“ meint Rechtsanwalt Bergeest.
Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Das Landgericht hat VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt. VW hafte als Entwicklerin und Herstellerin des Dieselmotors. Die schädigende Handlung liege, so das Gericht, im Inverkehrbringen des Dieselmotors mit der gesetzeswidrigen Motorsteuerung. Der Dieselmotor Typ EA 189 ist in Großserie und in hohen Stückzahlen verkauft worden. Die Käufer trugen das Risiko, dass die Typgenehmigung entzogen werden konnte und sie mit dem Auto nicht mehr fahren durften. „Das Gericht hat sich unserer Auffassung, der Schaden läge schon im Abschluß des Kaufvertrages, angeschlossen“, so Rechtsanwalt Bergeest, „da das Auto nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprach und die Ungewissheit für meine Mandantin bestand, dass der Tiguan nicht uneingeschränkt brauchbar war.“ Der Schaden bleibt, trotz des Software-Updates.
Es war prozessual unstreitig, dass der Vorstand von VW von der Entwicklung und dem Vertrieb der Dieselmotoren mit der rechtswidrigen Motorsteuerung wusste und diese billigte. „Dass der VW-Chef Herbert Diess in einer Talkshow erklärte, „das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja“, hatten wir dem Landgericht Lüneburg ebenso mitgeteilt“, so Rechtsanwalt Bergeest.
Zwar ist gegen das Urteil Berufung möglich, jedoch waren Ansprüche unverjährt. „Das Landgericht Lüneburg hat bahnbrechend deutlich entschieden. Das wird halten,“ meint Rechtsanwalt Bergeest.
Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen