HAMBURG Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis ist in den letzten Jahren durch die Europäische Rechtsprechung fundamentalen Änderungen unterworfen worden. Insbesondere das automatische Erlöschen von Urlaubstagen, wie es der deutsche Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben hat, gibt es nicht mehr.
Axel Steffen
In § 7 Absatz 3 BUrlG ist Folgendes bestimmt worden:
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Axel Steffen
In § 7 Absatz 3 BUrlG ist Folgendes bestimmt worden:
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Diese Regelungen stehen nach wie vor im Gesetz, sie gelten aber tatsächlich nicht mehr, weil diese Vorschriften „europarechtskonform“ auszulegen sind, mit anderen Worten: Die deutsche Rechtsprechung hat das deutsche Gesetz nur noch so anzuwenden, wie es die europäische Rechtsprechung vorsieht. Das hat im Ergebnis große Vorteile für die Arbeitnehmer.
Vor einigen Jahren ist schon durch die Europäische Rechtsprechung bestimmt worden, dass Urlaub, der während einer längeren Krankheitsphase anfällt, nicht entsprechend der oben vorgestellten Regelung erlischt. Das war – entsprechend der Regelung im deutschen Urlaubsrecht – früher anders. Früher wäre beispielsweise der gesamte Urlaub aus 2018 verfallen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Mitte 2018 erkrankte, bis dahin noch keinen Urlaub gemacht hatte, und erst Mitte April 2019 auf seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Jetzt kann er erst einmal nach seiner Gesundung für mindestens einen vollen Monat Urlaub nehmen, nämlich den gesamten Jahresurlaub aus 2018. Eine neue Änderung ist jetzt jüngst eingetreten: Der Urlaub verfällt (auch bei gesunden Arbeitnehmern) gar nicht mehr, wenn nicht der Arbeitgeber selbst darauf achtet, dass die Arbeitnehmer den Urlaub auch nehmen. Die europäischen Vorgaben sind jetzt durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 541/15 und 9 AZR 321/16) umgesetzt worden.
Darin heißt es: Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Absatz 3 BurlG setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer – gegebenenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Az: 9 AZR 541/15).
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Az: 9 AZR 321/16).
Diese Rechtsprechung, die ursprünglich vom Europäischen Gerichtshof stammt und vom BAG jetzt umgesetzt wurde, ist sehr weitgehend. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit ihren Urlaub noch nicht genommen haben, auch jetzt noch, diesen Urlaub zu verlangen oder – wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist – in Geld abgegolten zu verlangen. Für Details der Geltendmachung sollten sich Arbeitnehmer an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Az: 9 AZR 321/16).
Diese Rechtsprechung, die ursprünglich vom Europäischen Gerichtshof stammt und vom BAG jetzt umgesetzt wurde, ist sehr weitgehend. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit ihren Urlaub noch nicht genommen haben, auch jetzt noch, diesen Urlaub zu verlangen oder – wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist – in Geld abgegolten zu verlangen. Für Details der Geltendmachung sollten sich Arbeitnehmer an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.