Vorsorgevollmachten und Erbschleicherei
HAMBURG Erbschleicherei und Vorsorgevollmachten, sind ein immer wieder gern genommenes populistisches Thema zur Verbreitung von Falschinformationen. Es war sogar in den Nachrichten: „Immer mehr alte Menschen werden nach Angaben des Landeskriminalamtes Berlin Opfer von Erbschleicherei und Betrügern. Die Täter bleiben in der Regel straffrei, da die gesetzlichen Grundlagen für eine rechtliche Strafverfolgung nicht ausreichend seien, so der Bericht (www.tagesschau.de, Der mühsame Kampf gegen Erbschleicher, Stand 28.01.2020, 06.05 Uhr, Bericht von Monika Anthes und Manuela Börsun, SWR).“ Alsdann wird Frau Kriminaloberkommissarin Annett Mau interviewt, die gegenüber Report Mainz sinngemäß rumjammert, dass man im Fall von Erbschleicherei als Strafverfolgungsbehörde kaum Erfolge erzielen kann. Ich kann dazu nur sagen, das ist auch gut so. Warum ich dieser Ansicht bin, zeigt am besten der Beispielfall in dem Beitrag.
So wird der Fall des Herrn K. geschildert, der sich nach dem Tode seiner Gattin eine 25 Jahre jüngere Frau ins Haus holt, diese mit einer Vorsorgevollmacht ausstattet, zu ihren Gunsten sein Testament ändert und alsdann von ihr angeblich isoliert wird, sodass dieser Frau nach dem Tode des Herrn K. alles gehört. Der Bruder des Herrn K. ist bestürzt und davon überzeugt, dass Herr K. Opfer einer Erbschleicherin geworden ist. Nicht berichtet wird, ob überhaupt ein Fall von Erbschleicherei vorliegt, oder warum hier eine Gesetzesänderung, insbesondere im Strafrecht sinnvoll sein soll.
Moralisch verwerflich
Der Bericht ist vollkommen inhaltsleer. Wenn die Medien tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätten, Aufklärungsarbeit zu leisten, wäre es sinnvoller gewesen, die eigentlichen Problemfelder zu skizzieren, was hiermit geschehen soll. Unter „Erbschleicherei“ versteht man den Umstand, dass eine eigentlich fremde Person die Bedürfnisse einer meist älteren Person ausnutzt. Dieser Person Hilfe verspricht und dafür sorgt, dass zu ihren Gunsten Verfügungen und Erklärungen abgegeben werden. Moralisch verwerflich und mithin zur „Erbschleicherei“ wird dieses aber erst dann, wenn die versprochene Hilfe eingestellt wird, sobald die betroffene Person nichts mehr rückgängig machen kann. Um dieses zu unterbinden ist das Strafrecht vollkommen untauglich. Möglicherweise kann Herr K. seinen Bruder nicht leiden, ist über die Fürsorge der Dame sehr glücklich und hat sich darüber gefreut, dieser etwas vermachen zu können. Wie sich der genaue Sachverhalt verhält, wird sich nicht aufklären lassen. Wenn wir aber „Erbschleicherei“ als Straftatbestand erfassen, kann dieses dazu führen, dass sich möglicherweise die Strafverfolgungsbehörden für ihr Privatleben interessieren, nur weil ein unliebsamer Mensch etwas von Erbschleicherei gemurmelt hat. Das will sicherlich niemand und dies ist auch nicht erforderlich.
Sittenwidrig
Denn zivilrechtlich gibt es durchaus Möglichkeiten gegen den Erbschleicher vorzugehen, wenn sich der vorstehende Sachverhalt nachweisen lässt. Die Juristen sprechen hier von „Sittenwidrigkeit“ oder „Anfechtung“. Möglicherweise war der Betroffene bei seinen Verfügungen auch gar nicht mehr geschäftsfähig, was ebenfalls dazu führen würde, dass die Verfügungen nichtig wären. Das Problem besteht aber darin, eben diesen Nachweis zu führen. Nach dem Ableben des Betroffenen ist dieser Nachweis in den meisten Fällen kaum möglich. Es gibt aber Mittel, sich im Vorwege so gut wie möglich abzusichern. Wie das erfolgen kann, erfahren Sie im zweiten Teil. Wolfdietrich E. Axmann Rechtsanwalt