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Themenwelten Hamburg
Rechte und Pflichten rund um die CORONA-MASKENPFLICHT

Masken-Verweigerer

Wer am Arbeitsplatz das Tragen einer Maske verweigert, riskiert eine Abmahnung und kann sogar den Job verlieren Foto: Adobe Stock/Westend 61

HAMBURG. Sie gehören inzwischen ebenso in die Tasche wie Geldbörse oder Mobiltelefon: Alltagsmasken, mit denen man das Corona-Ansteckungsrisiko für sich und andere reduzieren kann.

Immer wieder gibt es Menschen, die keine Maske tragen oder deren Mund und Nase nicht vollständig bedeckt sind. Welche Rechte hat man dann als Bürger/-in? Und welche Pflichten haben Polizei, Gastronomen und Arbeitgeber? Rechtsanwältin Mareike Gallus, Partner-Anwältin von ROLAND Rechtsschutz, erklärt die aktuelle Rechtslage.
     


„Die Maskenpflicht ist in den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Dort ist genau geregelt, wer wo eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss“, erläutert die Anwältin. Grundsätzlich könne jeder die Menschen in seiner Umgebung auf die Pflicht einer Mund- Nasen-Bedeckung beispielsweise in Geschäften, auf Märkten und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln aufmerksam machen. Gallus: „Aber es sind lediglich Kräfte der Exekutive dazu berechtigt, Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu ahnden. Das heißt: Ignoriert mein Gegenüber meinen freundlichen Hinweis, kann ich mich jederzeit an die Polizei oder an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, zum Beispiel das Gesundheitsamt, wenden und die Durchsetzung der Maskenpflicht verlangen.“

Die Corona-Verordnungen der Bundesländer legen fest, wie Ordnungswidrigkeiten – also zum Beispiel das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – geahndet werden. Hier sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. Zusätzlich darf die Polizei Platzverweise erteilen oder unter extremen Umständen auch jemanden in Gewahrsam nehmen.


„Werden das Tragen einer Schutzmaske oder andere Hygienevorgaben vom Arbeitgeber angeordnet, fällt dies unter das sogenannte Weisungsrecht“, erläutert die Anwältin die Situation am Arbeitsplatz. Demnach kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit näher bestimmen. Auch über die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus darf der Arbeitgeber also von seinen Arbeitnehmern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verlangen, wenn dies im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten ist und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer nicht widerspricht. „Widersetzt sich ein Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers und sind diese gerechtfertigt, so hat er gegebenenfalls eine Abmahnung oder bei mehrfachen Verstößen auch eine Kündigung zu befürchten“, so Gallus abschließend. (nw)


Auto waschen, aber wo?

Ist es auf dem Privatgrundstück erlaubt?

Dürfen Autobesitzer ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück waschen oder geht das nur in einer Waschanlage?

Zu dieser Frage klärt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH auf: Wer sein Auto wäscht, entfernt dabei nicht nur Blütenstaub, Insekten und Vogeldreck, sondern auch umweltbelastende Stoffe – beispielsweise Bremsstaub von Felgen, Ölrückstände vom Unterboden, ölhaltigen Straßenschmutz oder Benzinreste. Der Schmutz lässt sich meist auch nur mit Reinigungsmitteln lösen. All diese Stoffe dürfen aber nicht ins Grundwasser gelangen. Daher ist eine komplette Autowäsche auf dem eigenen Grundstück in der Regel verboten. Die Einzelheiten legen jedoch die Gemeinden fest. Wer sein Auto vor der eigenen Garage waschen möchte, sollte sich daher vorher bei der Gemeindeverwaltung erkundigen. Immer erlaubt sind aber kleinere Putzaktionen wie Scheiben mit klarem Wasser reinigen, den Innenraum wischen, saugen oder das Auftragen einer Politur. Übrigens: Auch auf öffentlichen Straßen, egal ob kleine Anliegerstraße oder Hauptverkehrsstraße, ist das Autowaschen in den meisten Gemeinden verboten.

Auf der sicheren Seite ist, wer sein Auto in einer Waschanlage oder einer SB-Waschbox reinigt. Eine Motorwäsche ist auch hier oft verboten und nur bei besonders darauf ausgerichteten Betrieben möglich. (nw)

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