Anzeige
Themenwelten Hamburg
Spezialist in Steuerfragen

Von zu Hause arbeiten und Steuern sparen

HOMEOFFICE - Arbeitszimmer darf nicht oder nur sehr bedingt als Wohnraum genutzt werden

Sonderfall Arbeitsecke: Wird ein nicht unerheblicher Teil eines Raumes auch privat genutzt, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Foto:Karanov/Shutterstock
Sonderfall Arbeitsecke: Wird ein nicht unerheblicher Teil eines Raumes auch privat genutzt, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Foto:Karanov/Shutterstock
Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, teilweise im Homeoffice, also von zu Hause, zu arbeiten. Wer sich dafür ein eigenes Arbeitszimmer in seiner privaten Wohnung einrichtet, kann unter Umständen Steuern sparen. Doch darüber, welche Aufwendungen wann und in welcher Höhe abgezogen werden dürfen, gibt es häufig Streit mit dem Finanzamt.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient, erklärt die Steuerberaterkammer Hamburg. Er darf nicht privat bzw. nur sehr eingeschränkt (weniger als 10 Prozent private Mitbenutzung) als Wohnraum genutzt werden.

Für die Beurteilung ist auch wichtig, ob der Raum von den Privatzimmern getrennt liegt und ob die Wohnung so groß ist, dass der Steuerpflichtige auf eine private Nutzung des Arbeitszimmers tatsächlich verzichten kann. Nutzt er einen Raum mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat (sog. Arbeitsecke), können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Zur häuslichen Sphäre kann bei Ein- und Mehrfamilienhäusern auch ein Kellerraum gehören; ein Arbeitszimmer im Keller wäre also ein häusliches Arbeitszimmer. Bei Räumen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung gehören, liegt dagegen ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, für das die Aufwendungen ggf. in voller Höhe anerkannt werden.

Wann ist das Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

Der eigentliche Grundsatz lautet, dass der Steuerpflichtige die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann. Wenn aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ist subjektbezogen, d. h. er verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet das auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.250 Euro bleibt. Der Betrag wird dann ggf. auf die bei den Arbeitszimmer aufgeteilt.

Welche Kosten etwa für die Ausstattung abzugsfähig sind, klärt man am besten mit einem Steuerspezialisten. (red)
 

Von zu Hause arbeiten und Steuern sparen Image 1
                                                     Unser Stellenportal für Hamburg und Umgebung
Weitere Artikel