Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann diese aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, da sich die Frage stellt, wer gekündigt hat und ob er dazu berechtigt war. Außerdem ist zu prüfen, ob in dem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung lohnt sich außerdem der Blick auf die ehemaligen Kollegen. Baut ein Unternehmen viele Arbeitsplätze in einem kurzen Zeitraum ab, sind besondere Formvorschriften zu beachten. Dies gilt bereits ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern.
Werden innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf Mitarbeiter oder mehr als zehn Prozent der Belegschaft betriebsbedingt kündigt, muss zwingend eine sogenannte Massenentlassungsanzeige erfolgen. Diese muss vor Ausspruch der ersten Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein und unterliegt wiederum besonderen Formvorschriften.
Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung lohnt sich außerdem der Blick auf die ehemaligen Kollegen. Baut ein Unternehmen viele Arbeitsplätze in einem kurzen Zeitraum ab, sind besondere Formvorschriften zu beachten. Dies gilt bereits ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern.
Werden innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf Mitarbeiter oder mehr als zehn Prozent der Belegschaft betriebsbedingt kündigt, muss zwingend eine sogenannte Massenentlassungsanzeige erfolgen. Diese muss vor Ausspruch der ersten Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein und unterliegt wiederum besonderen Formvorschriften.
War eine solche Anzeige fehlerhaft oder ist sie gar nicht erfolgt, hat dies zwingend die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung zur Folge. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Massenentlassungsanzeige nachgeholt wird. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, nach ordnungsgemäßer Nachholung der Anzeige erneut eine Kündigung auszusprechen.
Jeder Arbeitnehmer, der sich wegen einer betriebsbedingten Kündigung vorsorglich arbeitssuchend melden muss, hat die Möglichkeit, bei der Arbeitsagentur zu erfragen, ob in seinem Fall eine Massenentlassung angemeldet war.
Soll gegen die Kündigung vorgegangen werden, ist unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Kündigungsschutzklage einzureichen. (AZ/mra)
Jan-Friedrich Witt, Rechtsanwalt, Kanzlei Hacke-Jurkschaft-von Harder
Große Straße 23-25
22926 Ahrensburg
Telefon 04102/514 51
Am Markt 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/280 80
www.rae-hcjh.de
Jeder Arbeitnehmer, der sich wegen einer betriebsbedingten Kündigung vorsorglich arbeitssuchend melden muss, hat die Möglichkeit, bei der Arbeitsagentur zu erfragen, ob in seinem Fall eine Massenentlassung angemeldet war.
Soll gegen die Kündigung vorgegangen werden, ist unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Kündigungsschutzklage einzureichen. (AZ/mra)
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