REINBEK Corona macht nicht nur gesundheitliche, sondern auch finanzielle Sorgen. Vielen ist das Einkommen weggebrochen, es wird Kurzarbeitergeld bezogen. Hat das geringere Einkommen auch Auswirkungen auf den gezahlten Unterhalt? Zunächst kommt es darauf an, ob es einen Unterhaltstitel gibt. Ist dies der Fall, so kann der Unterhalt nicht einfach gekürzt werden, da aus dem Unterhaltstitel jederzeit vollstreckt werden könnte. Dieser Titel müsste, um wirksam außer Kraft gesetzt zu werden, durch ein familiengerichtliches Verfahren abgeändert werden. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, muss vorher im Einzelfall geprüft werden. Das – vorübergehend – gesenkte Einkommen reicht möglicherweise nicht aus, zum Beispiel, wenn hierbei auch Fahrtkosten oder andere Verbindlichkeiten entfallen sind. Beim Ehegattenunterhalt muss für eine Abänderung die Veränderung dauerhaft und wesentlich sein. Wenn der Unterhaltsgläubiger ebenfalls Einkommenseinbußen hat, kann sich dies auf die Unterhaltshöhe auswirken.
Beim Kindesunterhalt sehen die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Spannen von 400 Euro netto vor. Gegebenenfalls führt das gekürzte Einkommen noch nicht zu einem Sprung in eine niedrigere Gruppe. Auch bei Corona gilt gegenüber minderjährigen Kindern, dass der sogenannte Mindestunterhalt gewahrt sein soll. Hierzu kann die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit zum Beispiel als Erntehelfer verlangt werden.
Fachanwältin für Familienrecht Alexandra Husung
T 325 131 82
www.rechtsanwaeltin-husung.de
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