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Bargteheider Rechtsanwalt Stefan Dehns: Wann ist eine Testamentsvollstreckung notwendig?

Stefan Dehns ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus auf sein Vermögen einwirken und seinen Nachlass steuern. Der Erbe wird zwar Eigentümer des Nachlasses, er kann darüber aber nicht verfügen, solange die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Wichtig ist auch, dass der Nachlass während der Testamentsvollstreckung dem Zugriff der Gläubiger des Erben und des Sozialamtes entzogen ist.

Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung zur Abwicklung bei umfangreichen Vermögen, bei Patchwork-Familien, bei weit entfernt wohnenden Erben oder mangelhafter Geschäftserfahrung der Erben, bei einer Vielzahl von Erben und zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen.
 

Sinnvoll ist sie auch zur Verwaltung des Nachlasses für minderjährige Erben, zur Versorgung behinderter oder sozial schwacher Erben oder zur Absicherung der Unternehmensnachfolge.

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder werden, allerdings sollte man bei der Auswahl folgendes beachten: Der Testamentsvollstrecker sollte rechtlich und geschäftlich erfahren sein und bei einer Dauertestamentsvollstreckung bis zu deren voraussichtlichen Ende leben. Er sollte eine unabhängige „Respektsperson“ sein, also möglichst kein Miterbe oder naher Verwandter und er sollte auch nicht über wirtschaftliche Eigeninteressen mit dem Nachlass verbunden sein, wie Geschäftspartner oder Banken. Auch eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Fehler des Testamentsvollstreckers ist wichtig. In Frage kommen daher in erster Linie entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater.

Der Erblasser sollte die Testamentsvollstreckung in seinem Testament ausdrücklich anordnen und auch die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung ist es auch sinnvoll, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen und dem Testamentsvollstrecker die Erlaubnis zur Benennung eines Nachfolgers zu erteilen. mra

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de
 

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