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„Grad der Behinderung“ und was dahintersteckt. Klärung nach Aktenlage kaum möglich

Hamburger Rechtsanwalt Marco Wingert zu GdB, das unbekannte Wesen

Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert Symbolfoto: Getty-Images

HAMBURG Falls Sie sich fragen, was denn diese Abkürzung „GdB“ bedeutet?, ist die Antwort leicht. Es bedeutet „Grad der Behinderung“. Aber was ist hiermit tatsächlich gemeint, wie wird der GdB bestimmt und wofür ist der GdB zu gebrauchen? Dies soll heute Thema meines Artikels sein. Wie Sie bereits aus dem Namen erkennen können, hat der GdB, also der Grad der Behinderung, etwas mit Behinderungen zu tun. Konkret bestimmt der jeweilige GdB die Höhe der bestehenden Behinderung/en bei einer Person. Dies alleine wäre sicherlich nicht so spannend, wenn nicht bestimmte Folgen an bestimmten Graden der Behinderung hängen würden.

Wenn Sie sich nun fragen, welche Folgen dies denn nun wären?, kann hier zunächst erst einmal auf den GdB von 50 verwiesen werden. Ab diesem Wert sind Sie nämlich offiziell als schwerbehindert anzusehen, was durchaus Vorteile hat. So unterstehen Sie ab diesem Zeitpunkt etwa einem besonderen Kündigungsschutz, haben Anspruch auf mehr Urlaub und auch steuerliche Vorteile. Aber auch davor, also bei einem GdB von 40 oder 30 entfalten sich bereits Vorteile für Sie, da Sie sich einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen können. Zusatzurlaub wie bei einem GdB von 50 gibt es dann zwar nicht, aber Sie kommen zumindest in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes. Ein gewichtiger Vorteil in der heutigen Zeit, denken Sie nicht?

Doch wo und wie wird der GdB bestimmt? Zuständig im Bereich Hamburg ist das sog. Versorgungsamt, bei welchem nach entsprechender Beantragung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine medizinische Prüfung erfolgt, an dessen Ende ein Bescheid mit der Höhe des individuellen GdB steht. Diese medizinische Prüfung erfolgt jedoch leider in der Regel nur nach bloßer Aktenlage, ohne Sie persönlich zu untersuchen. Ob in diesem Zuge am Ende immer ein richtiges (und den bestehenden Erkrankungen entsprechendes) Ergebnis steht, mag sich jeder selbst überlegen. In meiner beruflichen Praxis ist leider immer wieder festzustellen, dass die Klärung gesundheitlicher Fragen nach bloßer Aktenlage eben leider oft genug nicht zu einem adäquaten Ergebnis führt, sodass der zu geringe GdB regelmäßig nach einem entsprechenden Erwehren im Wege eines behördlichen Widerspruchsverfahrens oder Klageverfahrens vom Versorgungsamt oder dem Sozialgericht „kassiert“ wird und der GdB sodann nach oben korrigiert werden muss.

Rechtsanwalt Marco Wingert klärt auf und berät Foto: wb
Rechtsanwalt Marco Wingert klärt auf und berät Foto: wb

Auch hat das Versorgungsamt im Rahmen der Prüfung des GdB über sog. Merkzeichen zu entscheiden. Auch diese haben eine erhebliche Relevanz, sodass es sich auch lohnt um deren Bewilligung zu streiten. Sollten Sie z. B. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beziehen und gehbehindert sein, dann führt das Merkzeichen „G“ zum Beispiel zu einem Mehrbedarf auf Ihrer Seite, was übersetzt bedeutet, dass Sie mehr Geld vom Grundsicherungsamt erhalten.

Es zeigt sich also, dass der GdB und die Merkzeichen von oft unterschätzter Relevanz sind und teilweise erhebliche (positive) Auswirkungen haben können. Ein Kampf um einen möglichst hohen GdB oder um ein Merkzeichen (z. B. das Merkzeichen „G“) ist also lohnenswert.

Hierbei helfe ich Ihnen gerne, um Sie mit meiner langjährigen Erfahrung durch die Unwegsamkeiten eines Widerspruchsverfahrens, oder eines Klageverfahrens zu führen, denn guter (anwaltlicher) Rat ist wichtig, aber nicht zwingend teuer. Oder wüssten Sie, was die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind und in welcher Höhe welche Erkrankungen hiernach zu bewerten sind? Oder können Sie den Unterschied zwischen GdB und GdS erklären? Und was ist eigentlich die MdE? (wb)

Marco Wingert
Rechtsanwalt
ASRA Rechtsanwälte
Möllner Landstraße 8
22111 Hamburg

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