Anzeige
Themenwelten Hamburg
 

Rechtsanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide zur Rechnungslegungspflicht bei Vorsorgevollmachten

Foto: pr

Fast jeder Mensch ist vor seinem Ableben auf Hilfe Dritter angewiesen. Ein Pflegeheim oder ambulanter Pflegedienst kümmert sich um die körperlichen Bedürfnisse. Eine weitere Person kümmert sich um die Organisation, Kontrolle und Bezahlung sowie die vielen bürokratischen Pflichten. Hat man sich nicht rechtzeitig gekümmert, schickt das Amtsgericht irgendeine Person als Betreuer. Besser ist es aber, eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen.

Einer solchen Vollmacht liegt im Regelfall ein Auftragsverhältnis zugrunde. Hierfür finden sich Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – auch eine Pflicht des Bevollmächtigten zu Rechnungslegung. Diese Pflicht ist vererblich, so dass nach dem Ableben die Erben den Anspruch auf Rechnungslegung geltend machen können. Dies tun sie auch häufig, da sie wissen wollen, was der Bevollmächtigte mit dem Vermögen des Vollmachtgebers gemacht hat, insbesondere, wenn das Vermögen in den letzten Jahren vor dem Ableben kleiner geworden ist.

Die Bevollmächtigten berufen sich dann häufig darauf, dass es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe und sie daher nicht rechenschaftspflichtig seien. Meist können sie auch gar keine vollständige Rechenschaft mehr ablegen, da sie keine ordentliche Buchführung gemacht haben, mehrere Jahre später nicht mehr alle Einzelheiten erinnern und Belege nicht mehr vorhanden sind.

Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass mit Ausnahme von Ehegatten alle anderen Bevollmächtigten zur Rechenschaft verpflichtet sind. Nur bei Ehegatten läge aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vor. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich für den Vollmachtgeber meist um eine persönlich und wirtschaftlich bedeutende Angelegenheit handelt.

So hat das Oberlandesgericht Braunschweig am 28.04.2021 entschieden, dass auch ein bevollmächtigtes Kind rechenschaftspflichtig sei. In dem zugrundeliegenden typischen Fall hatte die miterbende Schwester den bevollmächtigten Bruder nach dem Erbfall auf Rechenschaft verklagt. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man bereits in der Vollmacht klarstellen, ob Rechenschaft gelegt werden muss und wenn ja, ab welcher Höhe. Dann kann sich der Bevollmächtigte darauf einstellen.

Ebenso kann man auch die Vertretungsbefugnis der Höhe nach begrenzen, so dass der Bevollmächtigte nicht das Konto leerräumen oder die Immobilie verkaufen kann. Eine gut gemachte Vorsorgevollmacht ist sehr viel besser, als ein aus dem Internet oder dem Seniorenratgeber entnommenes allgemeines Muster. pr/mra

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de

Weitere Artikel