Ob mittelalterlich, im Jugend- oder im Bauhausstil: Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude sein eigen nennt und auch noch darin wohnt, hat viele Vorteile auf seiner Seite: Er genießt den besonderen Charme seines Wohnambientes, er wird um seine historischen Gemäuer beneidet, und bekommt staatliche Zuschüsse, die ein normaler Immobilienbesitzer nicht erhält. Aber es gibt auch einen großen Nachteil: Es ist von Seiten des Denkmalschutzes nicht alles erlaubt, was möglich ist. Für Besitzer eines solchen Wohn- Kulturguts ergibt sich daraus die elementare Frage: Was darf ich denn eigentlich – und was nicht? Der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) hat einige Fälle zusammengetragen, in denen Gerichte über die Rechte und die Grenzen des Denkmalschutzes entscheiden mussten:
Solaranlagen auf dem Dach: In einer Berliner Siedlung aus der Zeit der Weimarer Republik untersagte das Amt eine Installation. Begründung: Sie würde eine erkennbare Veränderung an der Originalsubstanz des Hauses bedeuten. Das Verwaltungsgericht Berlin wies jedoch darauf hin, dass heutzutage auch die privaten ökonomischen und ökologischen Interessen an der Errichtung einer Solaranlage berücksichtigt werden müssten. Im genannten Fall seien sie sogar dominierend, denn die Anlage werde an der Gartenseite des Daches angebracht.
Fenster: Wenn es um ganze Ensembles geht, kann die Notwendigkeit einer denkmalschützerischen Maßnahme gelegentlich weniger zwingend sein. So verweigerte zwar die Behörde für Denkmalschutz einem Immobilienbesitzer den Einbau einflügeliger Fenster und forderte stattdessen Holzfenster mit zwei Flügeln. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sah das anders. Im konkreten Fall gehe es um die Denkmalzone (bauliche Charakteristika, Ortsbild) und deswegen seien Details der Bauausführung nicht so entscheidend.
Solaranlagen auf dem Dach: In einer Berliner Siedlung aus der Zeit der Weimarer Republik untersagte das Amt eine Installation. Begründung: Sie würde eine erkennbare Veränderung an der Originalsubstanz des Hauses bedeuten. Das Verwaltungsgericht Berlin wies jedoch darauf hin, dass heutzutage auch die privaten ökonomischen und ökologischen Interessen an der Errichtung einer Solaranlage berücksichtigt werden müssten. Im genannten Fall seien sie sogar dominierend, denn die Anlage werde an der Gartenseite des Daches angebracht.
Fenster: Wenn es um ganze Ensembles geht, kann die Notwendigkeit einer denkmalschützerischen Maßnahme gelegentlich weniger zwingend sein. So verweigerte zwar die Behörde für Denkmalschutz einem Immobilienbesitzer den Einbau einflügeliger Fenster und forderte stattdessen Holzfenster mit zwei Flügeln. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sah das anders. Im konkreten Fall gehe es um die Denkmalzone (bauliche Charakteristika, Ortsbild) und deswegen seien Details der Bauausführung nicht so entscheidend.
Geschoss-Aufstockung: Eine zusätzliche Etage verändert das Erscheinungsbild einer Immobilie unübersehbar. Doch selbst eine solche Baumaßnahme kann innerhalb einer geschützten Anlage möglich sein, wenn sie nicht den „konkreten Denkmalwert“ berührt. Das Verwaltungsgericht Berlin konnte genau den nicht erkennen, als einem Eigentümer untersagt werden sollte, ein Stockwerk zusätzlich zu errichten. Im Urteil hieß es, der Aussagewert des Ensembles werde durch den Eingriff „nicht tangiert“.
Erhaltung des Denkmals: Wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden, muss verstärkt Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers genommen werden. So die grundsätzliche Regel. Die Verpflichtung, das Dach eines Gebäudes zumindest straßenseitig mit naturroten „Berliner Bibern“ aus Ton einzudecken, schien dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt noch zumutbar. Die finanzielle Mehrbelastung hatte 6.500 Euro betragen.
Umbauten ohne Genehmigung: Das Argument, dass bestimmte Umbauten bereits vollzogen sind und deren Beseitigung erhebliche Kosten verursachen würde, zählt im Denkmalschutz nicht unbedingt. Das musste der Besitzer eines Wohn- und Geschäftshauses erfahren, der die maroden Fenster durch neue Exemplare ersetzt hatte. Doch diese passten nach Überzeugung des Denkmalschutzes nicht zu dem Fachwerkgebäude. Das Verwaltungsgericht Stade versagte dem Bauherrn eine nachträgliche Genehmigung und ordnete den Rückbau an. mh
Erhaltung des Denkmals: Wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden, muss verstärkt Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers genommen werden. So die grundsätzliche Regel. Die Verpflichtung, das Dach eines Gebäudes zumindest straßenseitig mit naturroten „Berliner Bibern“ aus Ton einzudecken, schien dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt noch zumutbar. Die finanzielle Mehrbelastung hatte 6.500 Euro betragen.
Umbauten ohne Genehmigung: Das Argument, dass bestimmte Umbauten bereits vollzogen sind und deren Beseitigung erhebliche Kosten verursachen würde, zählt im Denkmalschutz nicht unbedingt. Das musste der Besitzer eines Wohn- und Geschäftshauses erfahren, der die maroden Fenster durch neue Exemplare ersetzt hatte. Doch diese passten nach Überzeugung des Denkmalschutzes nicht zu dem Fachwerkgebäude. Das Verwaltungsgericht Stade versagte dem Bauherrn eine nachträgliche Genehmigung und ordnete den Rückbau an. mh