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Versorgungsausgleich bei Scheidungen von Eheleuten unterschiedlicher Nationalitäten

Das internationale Familienrecht

Rechtsanwalt Axel Steffen gibt Tipps für den „Fall der Fälle“ bei einer Scheidung Foto: wb

HAMBURG Beim sogenannten Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dazu gehören die Ansprüche auf zukünftige (oder bereits gezahlte) Rente der Deutschen Rentenversicherung, aber auch private Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgungen und Ähnliches. Auch ausländische Anrechte werden von den deutschen Familiengerichten berücksichtigt.

Der deutsche Gesetzgeber schreibt vor, dass dieser Versorgungsausgleich grundsätzlich immer durchzuführen ist, es sei denn, es handelt sich um einen von zwei Ausnahmefällen: Entweder die Ehe war sehr kurz (weniger als drei Jahre zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages). In einem solchen Fall muss der Ausgleich extra beantragt werden. Oder die Eheleute verzichten ausdrücklich auf die Durchführung. In diesem Fall muss aber der Verzicht entweder vor einem Notar erklärt werden oder beide Eheleute müssen jeweils einen Anwalt haben, der sie zu dieser Frage ausführlich berät.

Viele Ehen in Deutschland sind mittlerweile solche, bei denen mindestens ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Wie aber ist es in diesen Fällen, wenn es eventuell nicht nach deutschem, sondern nach ausländischem Recht geht? Diese Frage beantwortet das „internationale Familienrecht“. In den Fällen von Ehescheidungen, bei denen einer oder beide Ehepartner Ausländer sind, ist stets genau zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann oder muss. An erster Stelle muss geprüft werden, welche Rechtsordnung Anwendung findet. Haben vielleicht die Eheleute die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung vereinbart? Ist dies nicht der Fall, sieht das internationale Familienrecht genaue Regeln dafür vor, welche Rechtsordnung Anwendung findet.

Für den Versorgungsausgleich gilt: Er ist nur unter zwei Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Die erste ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Dies ist bereits immer dann der Fall, wenn das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht durchgeführt wird. Die zweite Voraussetzung ist, dass das Heimatrecht mindestens eines Ehepartners einen Ausgleich von Rente kennen muss. Beispielsweise wird in einem aktuellen Fall, den wir gerade bearbeiten, zwar die Ehe einer Französin und eines Serben nach deutschem Scheidungsrecht geschieden. Weil aber weder die französische noch die serbische Rechtsordnung etwas Vergleichbares wie den Versorgungsausgleich kennt, muss in diesem Fall der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Wäre aber ein Ehepartner Schweizer oder Niederländer, wäre es anders: Deren Rechtsordnungen kennen einen Rentenausgleich.

Immer aber kann der Versorgungsausgleich auf besonderen Antrag hin durchgeführt werden, wenn einer oder beide Eheleute deutsche Rentenanwartschaften erworben haben.

Es ist dann aber sehr wichtig, sich bei einem Fachanwalt beraten zu lassen. Denn die Frage, ob es sinnvoll ist oder nicht, einen solchen Antrag zu stellen, bedarf der intensiven Überprüfung und Beratung. Nicht selten haben Rentenanwartschaften von langjährig Verheirateten einen Wert von mehreren 100.000 Euro. Rechtsanwalt Axel Steffen

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