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Das sollten Rad- und Autofahrer wissen

Foto: djd/Roland-Rechtsschutzversicherung/Christian Müller - stock.adobe.com

Die Meinungen zwischen Auto- und Radfahrern über die eigenen Befugnisse und Rechte im Straßenverkehr liegen oft weit auseinander. Wer aber die Rechte der anderen genauer kennt, wird möglicherweise gelassener unterwegs sein – und Unfälle könne vermieden werden. 

So wurden die Rechte von Radfahrerinnen und Radfahrern im Straßenverkehr in den letzten Jahren deutlich verbessert. Seit 2020 müssen Autos beim Überholen von Radlern beispielsweise innerorts einen Seitenabstand von mindestens 1,50 Metern und außerorts von mindestens zwei Metern einhalten.

In immer mehr Städten findet man auch sogenannte Fahrradstraßen vor. Trotzdem birgt der Straßenverkehr weiterhin ein hohes und häufig aggressives Konfliktpotenzial: Zwischen den Meinungen von Autofahrern und Radfahrern über das, was erlaubt ist und was nicht herrscht eine Kluft. Deshalb sollten alle Verkehrsteilnehmer folgende Punkte beherzigen:

Regelung für Einbahnstraßen

Als Autofahrer darf man eine Einbahnstraße nur in einer Richtung befahren. Aber gilt das Schild für alle Verkehrsteilnehmer?

„Radfahrer können von der Regel ausgenommen sein, wenn das Einbahnstraßenschild um ein weiteres mit Fahrradsymbol und zwei Richtungspfeilen ergänzt wird“, erklärt Roland-Partneranwalt Frank Preidel von der Hannoveraner Rechtsanwaltskanzlei Preidel und Burmester. Autofahrer müssen in diesem Fall also damit rechnen, dass jederzeit ein Radler entgegenkommen kann. Dafür ist das Parken von Pkws in Einbahnstraßen auch in Fahrtrichtung links erlaubt.

Dürfen Radler rechts vorbei?

An roten Ampeln sieht man es besonders oft: Autos kommen vor der Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei bis zur Ampel vorfahren. „Radfahrer dürfen wartende Autos tatsächlich grundsätzlich rechts überholen. Dabei müssen sie aber mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindigkeit voranfahren“, klärt Rechtsexperte Preidel auf.

Verschiedene Promillegrenzen

Während Autofahrer spätestens ab 0,5 Promille ihr Fahrzeug stehen lassen müssen, liegt die Grenze für Radfahrer mit 1,6 Promille deutlich höher. Wer jeweils mit mehr Alkohol im Blut erwischt wird, dem drohen hohe Bußgelder, wie Rechtsanwalt Preidel weiß: „Wer höher alkoholisiert fährt, muss sowohl mit Geldstrafen als auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, kann angeordnet werden.“ Fällt man bei der MPU durch, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Was gilt auf Fahrradstraßen?

Eine Fahrradstraße ist prinzipiell ausschließlich Radfahrern vorbehalten. Sie dürfen hier nebeneinander fahren und das Tempo bestimmen. „Nur, wenn das Zusatzschild ‚Kfz-Verkehr frei‘ es erlaubt, dürfen auch Autos durchfahren. Pkw-Fahrer müssen sich dann aber den Radfahrern unterordnen. Sie dürfen nicht überholen und müssen sich an die Maximalgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometer halten“, erklärt Frank Preidel. djd/mra

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