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Recht & Steuern in Stormarn

Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Foto: pr
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, 
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Die meisten Menschen benötigen in der letzten Lebensphase Hilfe, manche nur wenige Tage oder Wochen, manche jahrelang. Haben sie für diesen Fall nicht vorgesorgt, hilft der Staat und schickt einen Betreuer.

Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert, Missbrauchsfälle sind selten, kommen aber vor. Das Betreuungsverfahren kostet Gebühren fürs Gericht und den Betreuer. Der Betreuer betreut zumeist sehr viele Personen und hat daher für den Einzelfall nur wenig Zeit.

Daher erteilen immer mehr Menschen Vorsorgevollmachten, mit denen sie Angehörige bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte zu erledigen und Entscheidungen, zum Beispiel über medizinische Behandlungen oder deren Abbruch zu treffen. Ist der Vollmachtgeber Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss die Vollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt werden.

Da Bevollmächtigte nicht vom Gericht kontrolliert werden, ist die Missbrauchsgefahr hier grundsätzlich höher. Allerdings handelt es sich zumeist um nahe Angehörige, zu denen ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Manchmal verschlechtert sich aber das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dann will der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen. Dazu erklärt er dem Bevollmächtigten gegenüber den Widerruf und fordert ihn zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde auf.
Auch die Hausbank sollte informiert werden. Wenn es sich um eine notarielle Vollmacht handelt, sollte der Vollmachtgeber auch den Notar über den Widerruf informieren. (AZ/mra)

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
Bargteheide
04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de

Schlechter Anlage-Rat in der Bank

Aus dem Hausverkauf erhielt ein über 80-jähriges Ehepaar einen größeren Geldbetrag, damit auch die hohen monatlichen Kosten für die Seniorenresidenz abgedeckt werden konnten. Ein Betrag über 150.000 Euro stand zur Anlage zur Verfügung.

Das Geld sollte zwingend sicher unter Kapitalerhalt bei Verfügbarkeit angelegt werden. „Letzteres war deswegen bedeutsam, weil meine Mandantin schwer erkrankt ist und hohe Kosten hat“, so Rechtsanwalt Stefan Bergeest. Dies wusste der Berater der Sparkasse und empfahl den Eheleuten, jeweils 60.000 Euro in einer Sofort-Rente anzulegen.

Bei einer Sofort-Rente wird ein größerer Geldbetrag als Einmalbetrag angelegt, dafür wird eine monatliche Rente gezahlt, die höher ist, je mehr angelegt wird. Die monatliche Rente setzt sich aus Garantiert- Rente und unverbindlicher Überschussbeteiligung zusammen.

Diese angeblich „beste“ Anlageempfehlung entspricht jedoch in keiner Weise den maßgeblichen Anlagezielen der Eheleute, die unerfahren und in dem Glauben handelten, sie würden eine flexible Absicherung erhalten, wobei über Risiken und Nachteile nicht aufgeklärt wurde.

Dass mit jeder monatlichen Auszahlung der Anlagebetrag weniger wird, ist aufklärungspflichtig. „Für meine Mandanten stand nachweislich die Erhaltung des angelegten Vermögens im Vordergrund“, so Fachanwalt für Bankrecht Bergeest. Dass die Sofort-Rente gar nicht gekündigt werden kann, ergab sich erst aus den Vertragsbedingungen. „Nur im Falle des Todes erhält der andere Ehegatte den Restbetrag“, so Stefan Bergeest. Die Anlageempfehlung ist ungeeignet und nicht anlegergerecht, da die Sofort-Rente mit einer 25-jährigen Laufzeit konzeptionell kalkuliert ist und der Ehemann bei Vertragsende 110 Jahre alt sein müsste. Der Fachanwalt erreichte eine Rückabwicklung. „Welche Ansprüche bei einer Sofort-Rente gegenüber der Bank bestehen können, muss individuell geprüft werden“, so Rechtsanwalt Bergeest. (AZ/mra)

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Mönckebergstraße 31
Hamburg
040/761 13 45 40
www.rechtsanwalt-bergeest.de


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