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VLH-Experten geben Tipps zum Absetzen des Einbruchschutzes von der Steuer

Überwachungskameras, stark gesicherte Fenster und andere Schutzvorrichtungen schrecken zumeist Kriminelle von vornherein ab Grafik: obs/VLH
Überwachungskameras, stark gesicherte Fenster und andere Schutzvorrichtungen schrecken zumeist Kriminelle von vornherein ab Grafik: obs/VLH
Trendwende: Nach jahrelang steigenden Einbruchszahlen sind die Werte 2017 spürbar zurückgegangen. Ein Grund dafür: Die Bürger investieren mehr in den Einbruchschutz. Und das Finanzamt unterstützt sie dabei.

So lässt sich der professionelle Einbau von Alarmanlagen, Spezialfenstern, Bewegungsmeldern und Co. steuerlich als Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen. Der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt, wie es funktioniert.

Ob Installation einer Gegensprechanlage, Einbau eines Mehrfachverriegelungssystems oder Montage einer Videoüberwachung: Privatpersonen, die beim selbst genutzten Haus oder bei der selbst genutzten Wohnung auf Einbruchschutz setzen und dafür einen Handwerker engagieren, können die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Die Bedingungen:

• 20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten, zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel, lassen sich laut VLH-Steuerexperten absetzen.
Einbrecher wollen schnell und notfalls mit Gewalt ihr Ziel erreichenFoto: pixabay
Einbrecher wollen schnell und notfalls mit Gewalt ihr Ziel erreichen
Foto: pixabay
• Allerdings kann man nur maximal 1200 Euro im Jahr als Handwerkerleistungen geltend machen.

• Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt ausgewiesen werden.

• Als Belege kann der Fiskus die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie einen Nachweis über die Begleichung verlangen. Wichtig: Den Profis zufolge muss man den Rechnungsbetrag überweisen. Barzahlungen gegen Quittung akzeptiert das Finanzamt nicht.

Wenn der Staat fördert, gibt es keinen Steuervorteil

Aufgepasst! Wer KfW-Förderung nutzt, muss auf den Steuervorteil verzichten. Generell bietet der Staat in Sachen Einbruchschutz verschiedene Fördermöglichkeiten. Wer sie nutzt, sollte darauf achten, dass das auch Konsequenzen für die Steuererklärung haben kann. Ein Beispiel: Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es Zuschüsse und Kredite rund um den Einbruchschutz.

Wer diese Angebote in Anspruch nimmt, kann nach Angaben der VLH-Fachleute die dabei erbrachten Handwerkerleistungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Durch diese Regelung will der Staat eine Doppelförderung – also sowohl über die KfW als auch über die Steuerermäßigung – ausschließen.
Ebenfalls wichtig zu wissen: Durch Einbruchsschäden verursachte Kosten sind nicht absetzbar.

Wenn sich Einbrecher Zugang zu einem Haus oder einer Wohnung verschafft haben, bieten bestimmte Versicherungen – vor allem die Hausratversicherung – gegebenenfalls Hilfe. Dann werden die Aufwendungen für Reparaturen oder für den Ersatz entwendeter Gegenstände bis zu einer gewissen Entschädigungsgrenze ersetzt.

Steuerlich ist in diesen Fällen dann leider nichts mehr zu machen. Es gibt laut VLH-Profis keine Möglichkeiten, einbruchsbedingte Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben.

Die Hausratversicherung ist unter speziellen Voraussetzungen anteilig absetzbar. Prinzipiell können die Aufwendungen für die Hausratversicherung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese wertet der Staat nämlich als Sachversicherung, die nicht ausschließlich der Vorsorge dient.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt einen Fall, bei dem die Absetzbarkeit der Hausratversicherungskosten infrage kommt: Wenn sich im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet, kann man den VLH-Experten zufolge die Ausgaben für die Hausratversicherung unter Umständen zumindest anteilig als Werbungskosten absetzen. Dabei lassen sich aber nicht die kompletten Ausgaben geltend machen, sondern nur der Anteil, der dem flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung entspricht. (ots/mra)

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