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Pflichtteilsanspruch und notarielles Nachlassverzeichnis

Stefan Dehns
Stefan Dehns
Abkömmlinge, also Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um eine Teilhabe an der Erbengemeinschaft, sondern um einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss und der in drei Jahren verjährt.

Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Nachlass, also das tatsächlich im Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers. Dieses ist dem Pflichtteilsberechtigten aber regelmäßig unbekannt und er hat auch nur wenige Möglichkeiten, Auskünfte darüber einzuholen. Banken, Versicherungen etc. verweigern dem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig die Auskunft, da er nicht Erbe geworden ist. Er hat daher einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften gegen den Erben. Dieser muss sich die notwendigen Informationen beschaffen, also z.B. Kontoauszüge und Grundbuchauszüge erstellen lassen.

Der Pflichtteilsberechtige hat die Wahl, ob er ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis oder ein notarielles Verzeichnis verlangt. Da der Notar selbst Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses anstellen muss und die Amtspflichten des Notars hierbei sehr umfangreich sind, ist die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses hier eher gewährleistet. Allerdings muss der Erbe auch hier an der Erstellung des Verzeichnisses mitwirken. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch erst ein privatschriftliches und dann zusätzlich noch ein notarielles Verzeichnis verlangen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 ist die Verjährung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis gehemmt, sobald ein Pflichtteilsberechtigter Klage auf ein privatschriftliches Verzeichnis erhebt. Er kann dann also auch noch mehr als drei Jahre nach dem Erbfall ein notarielles Verzeichnis verlangen.

Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides Statt versichert. Wird das verlangte Verzeichnis nicht vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben, kann der Pflichtteilsberechtigte aus einem entsprechenden Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Erben betreiben. Es können dann Zwangsgelder und Zwangshaft gegen den Erben verhängt werden.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Anwaltliche Zweigstelle: Berner Weg 31
22393 Hamburg
Tel. 040/98 26 999-95
www.rechtsanwalt-dehns.de


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