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Steuererklärung trotz Rente

Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig

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Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. „Hauptgrund dafür sind die Auswirkungen der mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Renten. Danach steigt ausgehend vom Stichtag 1. Januar 2005 für Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich an. Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro, für Ehegatten 18.000 Euro.

Beziehen Rentner ausschließlich eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner in 2040 voll zu versteuern sein. In 2018 beträgt der steuerfreie Teil der Rente immerhin noch 24 Prozent. Der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen. Bei Renteneintritt in 2018 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente dem nach 76 Prozent.

Beispiel: Hatte ein Neurentner in 2018 eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 30.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente unter Berücksichtigung des Freibetrags 22.800 Euro (76 Prozent). Der steuerfreie Teil der Rente beträgt 7.200 Euro (24 Prozent). Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bei einer Rentenanpassung um 100 Euro beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 22.900 Euro. Haben Rentner weitere Einkünfte, sind diese dem steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzuzurechnen. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis der Gesamteinkünfte ermittelt. Dies sind z. B. Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung, Arbeitslohn, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.

Welche Abgabefristen sind einzuhalten?

Die Steuererklärung muss für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Die Frist verlängert sich bis zum 29. Februar 2020, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird. Erhält ein Rentner vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte jedoch innerhalb der Frist reagiert werden. Andernfalls droht eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt. Das kann zu empfindlichen Steuerzahlungen führen. Zudem können Verspätungszuschläge oder ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Gibt es abzugsfähige Posten?

Die Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich Steuern anfallen. Denn es gibt eine Menge Möglichkeiten, Positionen von der Steuer abzusetzen. Hierzu sollte man sich auf jeden Fall beim Steuerberater informieren, um sicherzugehen, dass man nicht zu viele Steuern zahlt.

Fazit

Wer von seinem Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder sich unsicher fühlt, ob er mit seiner Rente steuerpflichtig ist, sollte einen Steuerberater aufsuchen.Das gilt besonders dann, wenn nebeneinander Renten von verschiedenen Versorgungsträgern bezogen werden, wenn weitere Einkünfte vorliegen oder man durch eine Rentenanpassung in die Steuerpflicht fällt. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg unter www.stbk-hamburg.de. (Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg)

Beratungsverschulden: Kreditinstitut empfiehlt über 80-jährigem ehepaar Sofort-Renten mit 25 Jahren Laufzeit

Aus dem Verkauf ihres Hauses erhielt ein über 80-jähriges Ehepaar einen größeren Geldbetrag, damit auch die hohen monatlichen Kosten für die Seniorenresidenz abgedeckt werden konnten. Ein Betrag über 150.000 Euro stand zur Anlage zur Verfügung. Nach Vorgabe des Ehepaars sollte das Geld zwingend sicher unter Kapitalerhalt bei Verfügbarkeit angelegt werden. „Letzteres war deswegen bedeutsam, weil meine Mandantin schwer erkrankt ist und hohe Kosten hat, die die Krankenkasse nicht abdeckt“, so Rechtsanwalt Stefan Bergeest, der das Ehepaar vertritt. Dies wusste der Berater der Sparkasse und empfahl den Eheleuten, jeweils 60.000 Euro in einer Sofort-Rente anzulegen. Bei einer Sofort-Rente wird ein größerer Geldbetrag als Einmalbetrag angelegt, dafür wird umgehend eine monatliche Rente für z.B. zehn Jahre und länger gezahlt, die umso höher ist, je mehr angelegt wird. Die monatliche Rente setzt sich aus Garantiert-Rente und unverbindlicher Überschussbeteiligung zusammen. Diese angeblich „beste“ Anlageempfehlung entspricht jedoch in keiner Weise den maßgeblichen Anlagezielen der Eheleute, die unerfahren und in dem Glauben handelten, sie würden eine flexible Absicherung erhalten, wobei über Risiken und Nachteile nicht aufgeklärt wurde.

Dass ein Kapitalverzehr erfolgt, also mit jeder monatlichen Auszahlung der Anlagebetrag weniger wird, ist aufklärungspflichtig. „Für meine Mandanten stand nachweislich die Erhaltung des angelegten Vermögens im Vordergrund“, so Fachanwalt für Bankrecht Bergeest. Dass die Sofort-Rente gar nicht gekündigt werden kann, ergab sich erst aus den Vertragsbedingungen. „Dies bedeutet, dass die Eheleute bei Kapitalbedarf nicht an ihr Geld kommen, es ist fest angelegt. Nur im Falle des Todes erhält der andere Ehegatte den Restbetrag.“ Die Anlageempfehlung ist ungeeignet und nicht Anlegergerecht, da die Sofort- Rente mit einer 25-jährigen Laufzeit konzeptionell kalkuliert ist und der Ehemann bei Vertragsende 110 Jahre alt sein müsste. Erst im Nachhinein ergab sich, dass die Sparkasse für jeden Vertrag rund 2.500 Euro Abschlussprovisionen erhält. Die Verwaltungskosten betragen im ersten Jahr rund 650 Euro. „Dabei beträgt der Garantiezins nur geringe 0,9 % pro Jahr“, so Fachanwalt Bergeest. 80 % des verfügbaren Anlagebetrages fest ohne Verfügbarkeit anzulegen ist ein sogenanntes Klumpenrisiko, weswegen auch die Rückabwicklung der Versicherungen geltend gemacht wurde. „Welche Ansprüche bei einer Sofort-Rente gegenüber der Bank bestehen können, muss individuell geprüft werden, dabei muss auf Verjährung geachtet werden, welche schon 2018 eintreten kann“, so Rechtsanwalt Bergeest.

Stefan Bergeest
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Mönckebergstraße 31
20095 Hamburg
Tel. 040/76 11 34 540
www.rechtsanwalt-bergeest.de

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