Anzeige
Themenwelten Hamburg
Rechte und Pflichten rund um den Urlaub

Richtige Planung für eine erholsame Auszeit

Die Rechte und Pflichten rund um die schönsten Wochen des Jahres sind im Bundesurlaubsgesetz beschrieben Foto: djd/AUB/Elnur - stock.adobe.com

Erholung tut in diesen Zeiten besonders gut. Für den Sommer 2022 dürften viele Familien die erste weitere Reise seit Langem planen. Arbeitnehmer haben ein Recht auf diese Auszeit, schließlich soll Urlaub dem Erhalt der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dienen. Rechte und Pflichten für die schönsten Wochen des Jahres sind im Bundesurlaubsgesetz beschrieben. 

Der Mindestanspruch auf Erholung beträgt für alle, die fünf Tage pro Woche arbeiten, insgesamt 20 Arbeitstage pro Jahr. Meist wird jedoch mehr Urlaub gewährt, geregelt ist dies in Tarifverträgen sowie im individuellen Arbeitsvertrag. Bei Teilzeitmitarbeitern wird der Anspruch entsprechend reduziert, abhängig von ihren üblichen Arbeitstagen pro Woche. Das Gesetz gibt auch vor, dass Beschäftigte den Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen sollten. Resturlaub kann übertragen und bis 31. März des Folgejahres genutzt werden. „Aber auch danach verfällt Urlaub nicht automatisch sondern nur, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat“, erklärt Rainer Knoob von der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB e. V. Gar nicht selten passiert es, dass Mitarbeiter ausgerechnet im Urlaub erkranken. „Wichtig ist es dann, sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt zu kümmern. Dann kann der Urlaub später nachgeholt werden“, so Knoob weiter.

Ein genehmigter Urlaubsantrag kann vom Chef nicht ohne Weiteres widerrufen werden. „Eine Urlaubssperre ist nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich, zum Beispiel, wenn plötzlich ein Großteil der Belegschaft ausfällt oder das Auftragsvolumen unerwartet hoch ist“, erklärt Experte Knoob. Strittig ist das Thema Kurzarbeit und Urlaub. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (November 2021, AZR 225/21) besagt, dass bei „Kurzarbeit null“ der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. Arbeitnehmervertreter sehen dies kritisch. (djd)


Hohe Strafen für Gaffer

„Grundsätzlich ist Neugier allen angeboren. Wenn die Sensationslust aber die Oberhand gewinnt, geht der Anstand schnell verloren“, erklärt Ulrich Chiellino, ADAC Verkehrspsychologe: „Gaffer gefährden dann sich und andere und verzögern im schlimmsten Fall sogar die Rettungsarbeiten.“ Wer bei Unfällen oder in Situationen, in denen andere Menschen in Not sind, keine Hilfe leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Außer man bringt sich durch die Hilfeleistung selbst in Gefahr. Die Strafen drohen auch, wenn andere Hilfeleistende, eben zum Beispiel Rettungskräfte, behindert werden.

Höher sind die Strafen für Gaffer, die Verletzte und verunglückte Fahrzeuge fotografieren oder filmen. Sie müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen weitergegeben oder veröffentlicht werden. Was zählt, ist allein die Anfertigung, die laut Strafgesetzbuch „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“. Dass der Gesetzgeber seit Anfang 2021 auch das Filmen und Fotografieren von Toten mit zwei Jahren Haft oder einer Geldstraße ahndet, begrüßt der ADAC.

Weitere Artikel