Etwa 3,5 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Millionen von Familien versorgen ihre Angehörigen zu Hause. Wäre das nicht so, hätten wir einen enormen Mangel an Pflegeplätzen in den Heimen. Und diese Plätze sind zudem auch noch recht teuer. Oft reicht die Rente nicht aus, um die monatlichen Kosten zu decken. In Schleswig-Holstein müssen Heimbewohner für einen Pflegeplatz im Schnitt 1450 Euro pro Monat selbst bezahlen, in Hamburg sind es sogar 1850 Euro.
Was aber passiert, wenn die Leistungen von den gesetzlichen Pflegeversicherungen und die eigene Rente nicht reichen? Dann sind die Kinder verpflichtet, den sogenannten Elternunterhalt zu zahlen. Ja, das gibt es auch: In Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass nicht nur Eltern für ihre Kinder, sondern auch Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Wann diese Regelung zum Tragen kommt, hängt allerdings davon ab, wie die Familienkonstellation ist und wie die Einkommensverhältnisse des Kindes sind. Kinder sind als die nächsten Verwandten an erster Stelle unterhaltspflichtig. Gibt es mehrere Kinder, wird der Elternunterhalt aufgeteilt, und zwar je nach Einkommen. In seltenen Fällen müssen sogar Enkel für den Elternunterhalt aufkommen. Schwiegerkinder sind zwar grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig, werden aber bei der Berechnung des Familienunterhalts berücksichtigt. Wenn also der Ehepartner Elternunterhalt zahlen soll, müssen Schwiegersohn und Schwiegertochter ihr Einkommen offenlegen.
Was aber passiert, wenn die Leistungen von den gesetzlichen Pflegeversicherungen und die eigene Rente nicht reichen? Dann sind die Kinder verpflichtet, den sogenannten Elternunterhalt zu zahlen. Ja, das gibt es auch: In Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass nicht nur Eltern für ihre Kinder, sondern auch Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Wann diese Regelung zum Tragen kommt, hängt allerdings davon ab, wie die Familienkonstellation ist und wie die Einkommensverhältnisse des Kindes sind. Kinder sind als die nächsten Verwandten an erster Stelle unterhaltspflichtig. Gibt es mehrere Kinder, wird der Elternunterhalt aufgeteilt, und zwar je nach Einkommen. In seltenen Fällen müssen sogar Enkel für den Elternunterhalt aufkommen. Schwiegerkinder sind zwar grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig, werden aber bei der Berechnung des Familienunterhalts berücksichtigt. Wenn also der Ehepartner Elternunterhalt zahlen soll, müssen Schwiegersohn und Schwiegertochter ihr Einkommen offenlegen.
Selbstverständlich gibt es auch Freibeträge. Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird nicht das gesamte Vermögen des Kindes berücksichtigt. Der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen beträgt 1800 Euro pro Monat. Einkünfte, die darüber liegen, werden zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Hat das unterhaltspflichtige Kind einen Ehepartner, beträgt der monatliche Selbstbehalt noch einmal 1440 Euro. Insgesamt hat eine Familie somit einen Selbstbehalt von mindestens 3240 Euro im Monat. Hinzu kommen Beträge für die Altersvorsorge. Berücksichtigt wird auch, ob der Unterhaltspflichtige mietfrei im Eigenheim wohnt oder Miete für seine Wohnung zahlen muss. Weil bei der Berechnung des Elternunterhalts sehr viele Faktoren eine Rolle spielen, ist es am besten, einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. (bas)