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Recht & Steuern

Familienrecht: Hamburger Rechtsanwalt Werner Hölck erklärt, was bei einer Scheidung zu beachten ist

Rechtsanwalt Werner Hölck, Fachanwalt für Familienrecht berät Sie gern Fotos: thinkstock/wb

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Bei einer Trennung oder Scheidung bleiben viele Fragen offen

BILLSTEDT - Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich häufig die Frage, gehört das Fahrzeug zum Zugewinn oder zum Hausrat? Fragen Sie einen Juristen, so wird er antworten, dass das Auto zum Hausrat gehören kann, aber nicht muss. Die richtige Antwort ist jedoch wichtig. Deshalb, weil der Hausrat im Vergleich in besonderem Maße vom Gesetzgeber geschützt wird. So kann ein Ehepartner nicht alleine wirksam über Hausratsgegenstände verfügen. Bevor man sich über die Eigentumsverhältnisse streitet, sollte man überlegen, welche Zuordnung für einen selbst günstiger ist. 

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehegatten und Kindern für die Wohnung, die Hauswirtschaft, die Freizeitgestaltung und das Zusammenleben benutzt werden. Die Miet- oder Eigentumswohnung selbst gehört nicht zum Hausrat. Die Qualifizierung eines Gegenstands als Hausrat besagt nichts über die Eigentumsverhältnisse. Der Gegenstand kann einem oder beiden Ehepartnern gehören. Das vom Ehemann in die Ehe eingebrachte Fahrzeug, das während der Ehe von beiden Ehepartnern benutzt wird, ist Hausratsgegenstand und Alleineigentum des Ehemannes. 

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Vielfach behaupten Eheleute, Eigentümer von wertvollen Hausratsgegenständen zu sein. Sie versuchen das damit zu begründen, dass sie den Gegenstand gekauft haben. Bei Fahrzeugen hört man oft, dass sich das Eigentum doch aus dem Fahrzeugbrief ergäbe. Diese Argumente sind jedoch vergeblich, denn Hausrat, der während der Ehe angeschafft wurde, gehört den Eheleuten gemeinsam, unabhängig davon, wer den Gegenstand gekauft hat. Wie eingangs geschildert, genießen Hausratsgegenstände den besonderen Schutz des Gesetzgebers. So kann ein Ehepartner nicht alleine wirksam über Hausratsgegenstände verfügen. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entschieden, der in der Praxis durchaus häufig vorkommen kann. Die Ehefrau hatte einen auf ihren Namen zugelassenen PKW verkauft. Der Ehemann verlangte von dem Käufer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das OLG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben, weil es den PKW als Hausratsgegenstand einstufte, über den die Ehefrau nicht alleine verfügen durfte und konnte. (wb)

Rechtsanwälte Ingo Schwartz-Uppendieck Werner Hölck, Axel Steffen
Möllner Landstr. 12 im Haspa-Haus, T 732 00 77

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