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Bildungskompass

Weiterbildung Hamburg: Wann der Staat zahlt

Wer sich berufsbezogen weiterbilden möchte, kann einen Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Bildungsprämie finanzieren

Der Staat unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Weiterbildung finanziell. Auch Kurzarbeiter können davon profitieren. Foto: Adobe Stock
Der Staat unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Weiterbildung finanziell. Auch Kurzarbeiter können davon profitieren. Foto: Adobe Stock
Mit dem Prämiengutschein übernimmt der Staat die Hälfte von Weiterbildungsgebühren, höchstens jedoch 500 Euro. Um ihn beantragen zu können, muss man mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden. Das zu versteuernde Einkommen darf 20.000 Euro nicht überschreiten. Voraussetzung für den Erhalt eines Prämiengutscheins ist ebenfalls der Besuch einer Beratungsstelle. Derzeit ist das Informations- und Beratungszentrum Weiterbildung Hamburg (www.weiterbildung-hamburg.de) aufgrund der Pandemie geschlossen, sodass keine persönliche Beratung stattfinden kann. Fragen zur Weiterbildung werden jedoch über das Hamburger Weiterbildungstelefon beantwortet. Dieses ist montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 17 Uhr unter der Nummer 28 08 46-66 erreichbar. Möglich ist auch eine E-Mail-Beratung (Nachricht an info@weiterbildung-hamburg.de). Wird eine Weiterbildung aufgrund der derzeitigen Einschränkungen verschoben, kann ein dafür bereits ausgestellter Gutschein eingelöst werden, wenn der Kurs später durch denselben Anbieter nachgeholt wird. Fällt eine Maßnahme ganz aus, kann ein dafür vorhandener Gutschein mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Oktober 2019 gegen einen neuen umgetauscht werden.
  
Weiterbildung für Beschäftigte in Kurzarbeit

Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen finanziert der Staat auch Weiterbildungen für Beschäftigte in Kurzarbeit. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) können Kurzarbeiter voll oder teilweise gefördert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Die Weiterbildungsmaßnahme findet außerhalb des Betriebes statt und dauert mehr als 160 Stunden.
- In der Weiterbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
- Der Erwerb des Berufsabschlusses liegt mindestens vier Jahre zurück.
- Der Arbeitnehmer hat in den vergangenen vier Jahren nicht an einer nach dem Sozialgesetzbuch III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen.
- Der Arbeitnehmer ist vom Strukturwandel betroffen oder er strebt eine Weiterbildung in einem Engpassberuf an.
  

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