Wirbt ein Geldinstitut mit einem „kostenlosen Girokonto“, dürfen dem Kunden für die Kontoführung und damit verbundene Dienstleistungen keinerlei Kosten entstehen.
Verlangt die Bank trotz ihrer Werbeaussagen eine Gebühr für die Kontokarte, handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers und damit um unlautere Werbung. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Eine Bank hatte für ein „kostenloses Girokonto“ geworben: Alle mit dem Konto verbundenen Leistungen seien kostenlos. Kunden hätten die Möglichkeit, an über 18.000 Automaten mit der Kontokarte Geld abzuheben. Für diese Karte verlangte die Bank jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Ein Wettbewerbsverein ging gegen die Werbung vor: Das Konto sei gerade nicht kostenlos, wenn Geldabheben nur mit einer kostenpflichtigen Karte möglich sei. Hier handle es sich umeine Irreführung von Verbrauchern. Die Bank berief sich darauf, dass in der Werbung gar nicht von der Karte die Rede gewesen sei. Die Kontoführung selbst sei tatsächlich kostenlos. Der Wettbewerbsverein ging vor Gericht, um diese Werbung untersagen zu lassen.
Verlangt die Bank trotz ihrer Werbeaussagen eine Gebühr für die Kontokarte, handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers und damit um unlautere Werbung. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Eine Bank hatte für ein „kostenloses Girokonto“ geworben: Alle mit dem Konto verbundenen Leistungen seien kostenlos. Kunden hätten die Möglichkeit, an über 18.000 Automaten mit der Kontokarte Geld abzuheben. Für diese Karte verlangte die Bank jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Ein Wettbewerbsverein ging gegen die Werbung vor: Das Konto sei gerade nicht kostenlos, wenn Geldabheben nur mit einer kostenpflichtigen Karte möglich sei. Hier handle es sich umeine Irreführung von Verbrauchern. Die Bank berief sich darauf, dass in der Werbung gar nicht von der Karte die Rede gewesen sei. Die Kontoführung selbst sei tatsächlich kostenlos. Der Wettbewerbsverein ging vor Gericht, um diese Werbung untersagen zu lassen.
Das Urteil
Das Landgericht Düsseldorf sah die Werbeaussagen der Bank als unzulässig an. Dem Gericht zufolge erwarte der Verbraucher, dass die Ausstellung einer Bankkarte, um Geld am Automaten abzuheben, mit der Kontoeröffnung einhergehe – und zwar auch dann, wenn ein gesonderter Vertrag über die Kartennutzung abzuschließen sei. Besonders wegen der wiederholten Verwendung des Wortes „kostenlos“ entstünde der Eindruck, dass nicht nur die Kontoführung, sondern auch die Ausstellung der Karte kostenlos sei. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Werbung den Verbraucher in die Irre führe“, erklärt Rassat. „Es untersagte der Bank, für das Girokonto weiter in der bisherigen Form zu werben.“
Was bedeutet das für Verbraucher?
Der klagende Wettbewerbsverein hat bereits mehrere Verfahren gegen Geldinstitute in ähnlichen Fällen gewonnen. Während gegen das vorliegende Urteil noch Rechtsmittel der Bank möglich sind, sind andere, gleichlautende Entscheidungen bereits rechtskräftig. „Es kommt immer wieder vor, dass Geldinstitute mit kostenloser Kontoführung werben, obwohl dann schließlich doch Kosten anfallen – zum Beispiel die Kosten für eine Bankkarte. Hier lohnt es sich für Verbraucher, beim Vergleichen von Angeboten genau hinzuschauen und auch das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2018,Az. 38 O 84/18
Quelle: ERGO Group
Das Landgericht Düsseldorf sah die Werbeaussagen der Bank als unzulässig an. Dem Gericht zufolge erwarte der Verbraucher, dass die Ausstellung einer Bankkarte, um Geld am Automaten abzuheben, mit der Kontoeröffnung einhergehe – und zwar auch dann, wenn ein gesonderter Vertrag über die Kartennutzung abzuschließen sei. Besonders wegen der wiederholten Verwendung des Wortes „kostenlos“ entstünde der Eindruck, dass nicht nur die Kontoführung, sondern auch die Ausstellung der Karte kostenlos sei. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Werbung den Verbraucher in die Irre führe“, erklärt Rassat. „Es untersagte der Bank, für das Girokonto weiter in der bisherigen Form zu werben.“
Was bedeutet das für Verbraucher?
Der klagende Wettbewerbsverein hat bereits mehrere Verfahren gegen Geldinstitute in ähnlichen Fällen gewonnen. Während gegen das vorliegende Urteil noch Rechtsmittel der Bank möglich sind, sind andere, gleichlautende Entscheidungen bereits rechtskräftig. „Es kommt immer wieder vor, dass Geldinstitute mit kostenloser Kontoführung werben, obwohl dann schließlich doch Kosten anfallen – zum Beispiel die Kosten für eine Bankkarte. Hier lohnt es sich für Verbraucher, beim Vergleichen von Angeboten genau hinzuschauen und auch das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2018,Az. 38 O 84/18
Quelle: ERGO Group