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Recht & Steuern in Stormarn

Wenn im Frühling der Nachbar nervt

Ein Mieter sollte Vorsicht walten lassen, wenn er außen am Balkon Blumenkästen befestigt Grafik: Tomicek/LBS
Ein Mieter sollte Vorsicht walten lassen, wenn er außen am Balkon Blumenkästen befestigt Grafik: Tomicek/LBS
Über die langen Monate des Winters konnten es viele Garten- und Balkonfreunde kaum erwarten, dass sie wieder ihren Lieblingsort betreten können. Sie vermissten das Leben im Freien oder im Falle des Balkons oder der Loggia fast im Freien. Nun ist das witterungsbedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch entsprechende Streitfälle.

Der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkasse hat in seiner Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die sich mit dieser Problematik befassen. Die Spannbreite der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills.

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als Zierde einer Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen, wenn er die Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons anbringen will. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) erkannte in dieser Variante „ein gewisses Gefahrenpotenzial“ und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ausgeschlossen werden – insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich „wasserdicht“, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte.

Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch „dritte Personen“ wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu – allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur zwei Prozent.

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel irgendwelche Früchte zu ernten. Und die verursachen gelegentlich Ärger, wenn sie in der Reifezeit herabfallen. So war es im Falle eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück ragten. Herabfallende Nüsse schädigten den Lack eines darunter geparkten PKW. Das Amtsgericht Frankfurt (Akenzeichen 32 C 365/17) wies eine Schadenersatzforderung zurück. (ots/mra)

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