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Recht & Steuern

Urlaubsanspruch trotz Krankheit? Das müssen Sie beachten

Darum ist es besonders wichtig, sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren

Symbolfoto: thinkstock
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Das Ende des Jahres naht und für viele geht die Rechnerei wieder los. Wie viele Urlaubstage habe ich noch und wie ist es eigentlich mit dem Resturlaub und den Krankheitstagen? Rechtsanwalt Marco Wingert klärt auf.

Zunächst sei einmal erklärt, dass gem. § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Urlaub bis zum Ende des jeweiligen Jahres seines Entstehens zu nehmen ist, und nur dann auf das Folgejahr übertragen werden kann, wenn dies dringende betriebliche Gründe, oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, rechtfertigen. Hierbei ist der übertragene Urlaub sodann bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, da er sonst verfällt. Wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund längerfristiger Krankheit seinen Urlaub überhaupt nicht nehmen kann, das änderte sich im Zuge der letzten Jahre immer wieder. Dies hängt zum einen mit diversen Kurswechseln in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zusammen, welches zunächst noch die Ansicht vertrat, dass Urlaub, welcher aufgrund einer längeren Erkrankung nicht bis zum Jahresenden genommen werden konnte, ohne die aus § 7 BurlG folgende Beschränkung den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen zu müssen, auf das Folgejahr übergeht.
Sodann änderte das BAG in den 80ern plötzlich die zunächst vertretene Ansicht, um im Jahre 2009 wieder eine erneute Änderung vorzunehmen. Grund war der Europäische Gerichtshof (EuGH), welcher in der sog. „Schultz-Hoff-Entscheidung“ urteilte, dass Arbeitnehmer, welche aufgrund Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen können, keinen Verlust ihres Urlaubs befürchten müssen. Dieser Schutz des Urlaubsanspruchs galt zunächst unbefristet, und wurde in einer späteren Entscheidung im Jahre 2011 plötzlich wieder relativiert, dass doch kein unbefristeter Bestand des krankheitsbedingt nicht nehmbaren Urlaubs besteht, sondern dieser doch nach gewisser Zeit untergeht. Dies soll jedoch nach dem EuGH erst 15 Monaten nach Ablauf des Jahres gelten, in welcher der Urlaubsanspruch entstanden ist, und krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Dies entspricht auch der nunmehr seit dieser Zeit geltenden und aktuellen Rechtsprechung des BAG.

Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel das gesamte Jahr 2017 erkrankt war, und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte, so verfällt dieser nicht in Anwendung des § 7 BUrlG am 31. März 2018, sondern erst am 31. März 2019, was besonders dann relevant ist, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen ausscheidet, da sodann ein deutlich höherer Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.

Man sieht an diesem Beispiel deutlich, dass sich die Rechtsprechung häufig ändert, und dass das, was heute „Recht und Gesetz“ ist, morgen schon wieder anders aussehen kann. Es empfiehlt sich daher immer der Gang zu einem Rechtsanwalt bei einem aktuellen rechtlichen Problem. Dies muss nicht teuer sein, und kann unnötige Streitigkeiten mit z.B. dem Arbeitgeber verhindern. (mw)

Weitere Infos bei Marco Wingert Rechtsanwalt ASRA Rechtsanwälte Möllner
Landstraße 8
22
111 Hamburg
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