Anzeige
Themenwelten Hamburg
STEUERN & RECHT IM KREIS PINNEBERG

Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln

Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln Image 1
Ehegatten und Lebenspartner konnten bislang ein Mal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln. Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern. Bei Fragen helfen gern Steuerberater.

Steuerklassenwechsel: Das ist neu seit Januar 2020

• Eheleute und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrfach pro Jahr wechseln.
• Das geht über den zweiseitigen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“, den es in Papierform bei jedem Finanzamt oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums gibt.
• Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt.
• Wichtig: Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft wäre.
  
Steuerklassenwechsel : So war es früher

• Ehepaare und Lebenspartner konnten einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln, nämlich 3 und 5 oder 4 und 4 (mit oder ohne Faktor).
• Ein zweiter Wechsel war nur in folgenden Ausnahmefällen möglich: wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner verstarb, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner arbeitslos wurde oder nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte.
• Wer seine Steuerklassen bis zum 30. November änderte, für den galt die neue Kombination rückwirkend fürs ganze Jahr. ots/kuk 

Tiere in der Mietwohnung – was man beachtet muss

Nicht nur Hund und Katze – auch Spinnen, Schlangen oder andere Reptilien und Amphibien finden überall ihre Anhänger. Wer zur Miete wohnt, ist oft unsicher, welche Tiere er überhaupt halten darf. Generell gilt, dass die Tierhaltung andere Bewohner oder die Mietsache selbst nicht gefährden oder stören darf. Bei lautem Hundegebell können sich beispielsweise Nachbarn gestört fühlen. Eine hohe Anzahl von Aquarien kann sich negativ auf Statik und Gebäudesicherheit auswirken.

Tierhaltung ist in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter muss ihr ohne Regelung hierzu im Mietvertrag nicht ausdrücklich zustimmen. Ein Formularmietvertrag darf die Haltung von Kleintieren sowie Hunden und Katzen nicht ohne Weiteres verbieten. Das gilt zumindest bis zu einer gewissen Anzahl an Tieren. Für die Kleintierhaltung müssen Mieter aber nicht extra eine Erlaubnis einholen, auch wenn der Mietvertrag sich diese vorbehält.

Der Vermieter kann sich im Mietvertrag die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist standardmäßig in vielen Mietverträgen enthalten. Stehen der Tierhaltung keine wesentlichen Gründe entgegen, muss der Vermieter einwilligen.

Die Genehmigung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Tier. Wird ein neues angeschafft, ist dieses erneut zu genehmigen. Ein Vermieter kann verlangen, dass ein Mieter Schutzmaßnahmen ergreift, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Tiere kommt. Zu denken ist dabei etwa an die Vorgabe, einen Hund tagsüber nicht über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund in dieser Zeit fortlaufend laut bellt.

Hat der Mieter ohne Erlaubnis andere Tiere als Kleintiere in der Wohnung gehalten, kann der Vermieter ohne Weiteres verlangen, diese abzuschaffen. Wenn der Vermieter die Tierhaltung allerdings über längere Zeit geduldet hat, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen.

Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. kuk
 
Weitere Artikel