Ein Erblasser kann seine Kinder nicht vollständig enterben. Sie haben einen Pflichtteilsanspruch, erhalten also einen Anteil vom vorhandenen Nachlass. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, so haben die enterbten Kinder zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie erhalten also einen Anteil von dem verschenkten Wert. Lässt der Erblasser jemanden mietfrei wohnen, stellt sich die Frage, ob dies eine Schenkung darstellt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt. Eine Schenkung setzt eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögensmehrung beim Beschenkten voraus.
Wendet der Erblasser dem Beschenkten ausdrücklich ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zu, stellt dies eine Schenkung dar. Der Erblasser verzichtet damit dauerhaft auf die Eigennutzung oder Vermietung, der Beschenkte spart dauerhaft die Mietzinsen.
Überlässt der Erblasser aber ohne ausdrückliche Einräumung eines solchen Rechts Wohnraum, ist die Sache nicht so einfach:
Für eine Schenkung spricht, dass der Erblasser die Wohnung auch hätte vermieten und Mietzins erhalten können. Der Erlass der Miete stellt beim Beschenkten eine Vermögensmehrung dar.
Wendet der Erblasser dem Beschenkten ausdrücklich ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zu, stellt dies eine Schenkung dar. Der Erblasser verzichtet damit dauerhaft auf die Eigennutzung oder Vermietung, der Beschenkte spart dauerhaft die Mietzinsen.
Überlässt der Erblasser aber ohne ausdrückliche Einräumung eines solchen Rechts Wohnraum, ist die Sache nicht so einfach:
Für eine Schenkung spricht, dass der Erblasser die Wohnung auch hätte vermieten und Mietzins erhalten können. Der Erlass der Miete stellt beim Beschenkten eine Vermögensmehrung dar.
Gegen eine Schenkung spricht, dass der Erblasser die Wohnung nicht hätte vermieten müssen, er hätte sie auch leer stehen lassen können. Der Verzicht auf eine Vermögensmehrung stellt keine Vermögensminderung dar.
Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Urteil vom 4. September 2018 entschieden, dass eine Schenkung nicht vorliegt, wenn der Erblasser ein kleines Haus (70 m2) weitgehend dem Beschenkten überlässt und selbst noch ein Zimmer, Küche und Bad mitbenutzt. Der überlassene Wohnraum sei in einer solchen Wohnsituation nicht (fremd-)vermietbar gewesen. Der Erblasser habe daher gar nicht auf Mieteinnahmen verzichtet.
Dieses Urteil ist aber nicht übertragbar auf (fremd-)vermietbaren Wohnraum. Wird also eine vermietbare Wohnung mietfrei überlassen, stellt das im Regelfall eine Schenkung dar. Würde man das anders sehen, wie ein Teil der juristischen Literatur, würde man dem Missbrauch Tür und Tor öffnen:
Der Erblasser könnte eine Immobilie oder ein Auto kaufen und es kostenfrei dem Ehegatten oder dem Kind überlassen.
Sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte sollten sich daher fachkundig beraten lassen, um ihre Chancen beurteilen bzw. ihre Ansprüche durchzusetzen zu können.
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 28
22941 Bargteheide
und anwaltliche Zweigstelle:
Berner Weg 31
22393 Hamburg
Tel. 040 9826999-95
www.rechtsanwalt-dehns.de
Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Urteil vom 4. September 2018 entschieden, dass eine Schenkung nicht vorliegt, wenn der Erblasser ein kleines Haus (70 m2) weitgehend dem Beschenkten überlässt und selbst noch ein Zimmer, Küche und Bad mitbenutzt. Der überlassene Wohnraum sei in einer solchen Wohnsituation nicht (fremd-)vermietbar gewesen. Der Erblasser habe daher gar nicht auf Mieteinnahmen verzichtet.
Dieses Urteil ist aber nicht übertragbar auf (fremd-)vermietbaren Wohnraum. Wird also eine vermietbare Wohnung mietfrei überlassen, stellt das im Regelfall eine Schenkung dar. Würde man das anders sehen, wie ein Teil der juristischen Literatur, würde man dem Missbrauch Tür und Tor öffnen:
Der Erblasser könnte eine Immobilie oder ein Auto kaufen und es kostenfrei dem Ehegatten oder dem Kind überlassen.
Sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte sollten sich daher fachkundig beraten lassen, um ihre Chancen beurteilen bzw. ihre Ansprüche durchzusetzen zu können.
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
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