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Recht & Steuern

Schwester als Vormund

Der Fall eines minderjährigen Flüchtlings

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HAMM/BERLIN (DAV). Bei der Auswahl eines Vormunds für ein Kind spielen auch dessen Neigung und der Elternwille eine Rolle. So kann die ältere Schwester eines minderjährigen Flüchtlings als Vormund bestellt werden – auch wenn sie kein Deutsch spricht. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2017 (AZ: 4 UF 31/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die syrischen Geschwister gelangten als Flüchtlinge nach Deutschland. Die Eltern hielten sich noch an einem sicheren Ort in Libyen auf. Beide Kinder wohnten in einer Flüchtlingsunterkunft. Der zuständige Kreis legte ein Schreiben vor, aus dem hervorging, dass nach Wunsch der Eltern die volljährige Schwester sich um alle Angelegenheiten ihres jüngeren Bruders kümmern solle. Das Amtsgericht lehnte ab.
  
Anders das Oberlandesgericht: Es bestellte die Schwester zum Vormund. Zum einen entspreche das dem Willen der Eltern und des Jungen selbst. Zum anderen kenne die Schwester als nahe Verwandte ihren Bruder am besten und könne so seine Interessen am besten wahrnehmen.

Das Vormundschaftsgericht müsse als Vormund eine Person auswählen, die unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensumstände dazu geeignet sei. Gebe es mehrere geeignete Personen, müsse das Gericht die Neigung des Kinds, den mutmaßlichen Willen der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigen. Die Schwester sei geeignet und offensichtlich trotz fehlender Sprachkenntnisse in der Lage, ihre Angelegenheiten und diejenigen ihres Bruders zu regeln.

www.dav-familienrecht.de
  
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