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Ihr Recht in guten Händen

Erst Trennung – dann Scheidung

Scheidung (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Grafik: gettyImages
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Vor der Scheidung hat der Gesetzgeber eine Trennungszeit von einem Jahr gestellt. Das soll vor voreiligen Entscheidungen schützen. Jeder kennt den Begriff „Trennungsjahr“. Wichtig: Von einer Trennung spricht man auch schon dann, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Ein Auszug aus der Wohnung ist nicht Voraussetzung. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt sind und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Dann darf das Familiengericht die Scheidung aussprechen. Liegt eine unzumutbare Härte vor, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, kann die Ehe auch nach einer kürzeren Trennungszeit als einem Jahr geschieden werden Wenn nicht beide Ehepartner die Scheidung wollen, gilt die Ehe erst nach einer dreijährigen Trennungszeit als unwiderlegbar gescheitert. Das bedeutet nicht, dass diese sehr lange Zeit wirklich abzuwarten ist, wenn ein Partner sich gegen die Scheidung wehrt. Denn das Gericht scheidet auch schon vorher, wenn dem Gericht geschildert werden kann, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
  
Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, muss ein Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Es besteht Anwaltszwang. Der Antrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Es braucht also wenigstens einer der Eheleute einen Rechtsanwalt. Sind sich die Eheleute einig, dass die Ehe geschieden werden soll und sind auch sonst keine Punkte mehr offen, muss sich der andere Ehepartner nicht zusätzlich anwaltlich vertreten lassen.
  
Nach Einreichung der Scheidungsschrift übermittelt das Gericht zunächst eine Gerichtskostenrechnung. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, hat die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das ist eine staatliche Übernahme der Kosten, die häufig in Anspruch genommen wird. Das wird in der Regel mit anwaltlicher Hilfe bei der Einreichung des Scheidungsantrags mit erledigt.

Scheidungsantrag

Nach Eingang der Kosten oder der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt.
  
Es wird nicht nur über die Scheidung durch das Gericht entschieden. Das Gericht kümmert sich von Amts wegen um den Versorgungsausgleich, also um die Altersversorgung. Keinem Ehepartner sollen Nachteile dadurch entstehen, dass er/sie z. B. eine lange Zeit nicht gearbeitet hat, sei es aufgrund von Kindererziehung oder anderen in der Ehe liegenden Gründen. Das Gericht entscheidet mit der Scheidung, dass jeder Ehepartner, die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften abzugeben hat. In der Regel muss nichts gezahlt werden. Der Rentenversicherungsträger bucht nur „Entgeltpunkte“ zugunsten des anderen Ehepartners um.

Damit das Gericht hier die Berechnung durchführen kann, müssen Fragebögen des Gerichts ausgefüllt werden. Das Gericht holt damit die benötigten Informationen bei dem Rentenversicherungsträger ein (z. B. Deutsche Rentenversicherung) . Nur im Ausnahmefall kann die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausgeschlossen werden. Erst wenn alle Informationen vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Das dauert – wenn der Rentenversicherungsträger keine Rückfragen hat – meistens mehrere Monate. (nw)
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