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Arbeitsverhältnisse können durch Aufhebungsvertäge beendet werden

Gebot fairen Handelns: Hamburger Rechtsanwalt Nils Asmussen rät bei Aufhebungsverträgen zur Bedenkzeit

Nils Asmussen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Fotos: privat

Im Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Hinblick auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen ein „Gebot fairen Verhandelns“ erfunden. Arbeitsverhältnisse können durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet werden. Für Arbeitgeber ist eine solche Beendigung häufig vorteilhaft: Es müssen keine Fristen eingehalten werden, es sind weder der Betriebsrat noch im Falle einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, ein etwaiger Sonderkündigungsschutz (z. B. aufgrund einer Schwerbehinderung oder einer Schwangerschaft) ist unbeachtlich etc. Dies birgt die Gefahr, dass geschäftserfahrene Arbeitgeber einen missliebigen Arbeitnehmer „überrumpeln“.

Prinzipiell ist es mit der Unterschriftsleistung dann für den Arbeitnehmer „vorbei“, insbesondere besteht für ihn in aller Regel kein Widerrufsrecht (nur einige wenige Tarifverträge sehen für den Abschluss von Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht vor). Wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und also auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses berufen wollte, musste er früher belegen, dass er bedroht oder getäuscht worden war oder einem rechtserheblichen Irrtum unterlag. Diese rechtlichen Hürden waren sehr hoch, sodass entsprechende Klagen fast immer abgewiesen wurden. Anlass für die Entscheidung des BAG war ein Fall, in dem der Arbeitgeber eine kranke Arbeitnehmerin ohne Vorankündigung zu Hause aufsuchte und diese überredete, einen von ihm mitgebrachten Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Die Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass sich der Arbeitgeber aber „unfair“ verhalten habe, indem er ihre Krankheit und damit ihre fehlende Widerstandsfähigkeit ausgenutzt habe. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Das BAG fand dies überzeugend und hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und also den Aufhebungsvertrag für unwirksam befunden. Seitdem häufen sich Klagen, mit denen Arbeitnehmer geltend machen, der von ihnen abgeschlossene Aufhebungsvertrag sei durch unfaires Verhandeln des Arbeitgebers zustande gekommen und also unwirksam. Solche Klagen sind jetzt wesentlich aussichtsreicher als früher. Allerdings hat das BAG mit Urteil vom 24.02.2022 entschieden, dass das Gebot fairen Verhandelns nicht voraussetze, dass dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit eingeräumt werden müsse. Es sei also nicht unfair, einem Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot nur zur sofortigen Annahme zu unterbreiten. (pt)

Nils Asmussen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner mbB
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www.klemmpartner.de


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