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Kündigung erhalten – Was ist zu beachten?

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen Symbolfoto: GettyImages

Bei einer Kündigung müssen vielerlei Vorschriften beachtet werden. Häufig erweist sich eine zugestellte Kündigung als unwirksam. 

SCHRIFTFORM Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und daher unterschrieben zugestellt werden. Eine Kündigung etwa per E-Mail ist formunwirksam. 

VERTRETUNGSMACHT In der Regel ist nur der Personalleiter oder Geschäftsführer berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Gibt es mehrere Geschäftsführer, müssen alle Geschäftsführer unterschreiben, soweit sie nicht alleinvertretungsberechtigt sind. Wurde die Kündigung von einer anderen Person unterschrieben, bedarf es einer Vollmacht.

FRIST Bei einer ordentlichen Kündigung richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Abweichende Fristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

KÜNDIGUNGSGRUND Kündigungsschutz besteht bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und mehr als 5 bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begann, 10 Arbeitnehmern im Betrieb. Dann muss eine arbeitgeberseitige Kündigung durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebsbedingte Gründe unter gebotener Sozialauswahl gerechtfertigt sein. Auch ohne Einschlägigkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sich als willkürlich erweist. Zudem kann Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, bestehen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE Aufgrund der hohen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung bestehen häufig Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die zu einer Weiterbeschäftigung führen oder die Verständigung auf eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes sicherstellen. Ab dem Zugang der Kündigung sind drei Wochen Zeit, die Klage einzureichen.

WICHTIGE SCHRITTE BEI WIRKSAMER KÜNDIGUNG Soweit sich eine Kündigung als wirksam erweist, sind unbedingt noch offene Ansprüche geltend zu machen. Es können Ausschlussfristen greifen. Ein Arbeitszeugnis sollte angefordert werden. Soweit noch keine Anschlussbeschäftigung gegeben ist, muss eine Arbeitssuchendmeldung spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung erfolgen.

Christian Janzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), geprüfter Nachlasspfleger (BDN)


Alle Jahre wieder

Für steuerpflichtige Arbeitnehmer/-innen gibt es nur Entweder-oder: Entweder liegt eine Verpflichtung zum Einreichen der Steuererklärung vor oder die Abgabe erfolgt freiwillig. „Je nach Veranlagung können sich unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung tatsächlich besteht, muss diese normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung 2021 wird diese Frist hingegen bis zum 30. September 2022 verlängert. Bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres haben i. d. R. Personen Zeit, die sich von Steuerberater/-innen unterstützen lassen. Für die Steuererklärung 2021 soll diese Frist aber erst am 30. Juni 2023 enden. Steuerpflichtige, die die Erklärung freiwillig abgeben, können sich deutlich mehr Zeit lassen mit der Einreichung. Für sie endet die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe vier Jahre nach dem Veranlagungszeitraum und damit für das Steuerjahr 2021 erst Ende 2025“, so die Steuerberaterkammer Hamburg. Beziehen Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, müssen sie nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Die Einkommenssteuer, die auf den Arbeitslohn anfällt, wird nämlich bereits jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. In bestimmten Fällen wird allerdings vermutet, dass der Lohnsteuerabzug alleine die steuerlichen Pflichten nicht abschließend berücksichtigt. Dann sind Arbeitnehmer/-innen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet sind: 1. Steuerpflichtige, die zusätzlich Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro (z. B. Renteneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung), bzw. Lohnersatzleistungen erhalten haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410 Euro betragen. 2. Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen eine/r nach der Steuerklasse V oder VI Steuern abführt muss, oder wenn das Paar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat. 3. Steuerpflichtige, die von mehreren Arbeitgeber/-innen Lohn bezogen haben. (nw)

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