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Der rettende Einfall im letzten Moment

Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt: Mit einem Gutschein lässt sich alles Erdenkliche verschenken und die oder der Beschenkte freut sich Foto: pixabay/Montage: Heinemann

Diese Situation hat fast jeder bereits erlebt: Heute Abend bin ich eingeladen, aber ich habe immer noch kein Geschenk. Ein Gutschein wird so für viele zur letzten Rettung. 

Gerade in unserer schwierigen Zeit mit ständig wechselnden Auflagen, um die Pandemie zu bekämpfen, bringt ein Gutschein Vorteile: Denn ich weiß ja manchmal gar nicht genau, ob die Einrichtung, in der ich mit Frau, Freund oder Freundin einen schönen Tag verbringen will, zum Wunschzeitpunkt geöffnet hat. Mit einem Gutschein, den einige Anbieter auch gern selbst gestalten, bin ich vollkommen auf der sicheren Seite, denn irgendwann wird die Pandemie auch vorbei sein.

Vor allem Alleinerziehende und Berufstätige sehnen sich besonders nach Ruhe und einer Auszeit. Da bietet sich zum Beispiel ein Gutschein für ein Freizeit- und Erlebnisbad mit Wellnessoase im Kreis Stormarn an.

Mit einem Gutschein kann ich zudem hervorragend bestimmen, wie viel Geld ich für das Geschenk ausgeben will. Die meisten Anbieter legen dafür eine große Bandbreite ein Preismöglichkeiten auf.

Meiner eigenen Kreativität kann ich bei der vergleichsweise einfachen Entscheidung für einen Gutschein ebenfalls freien Lauf lassen. Denn ich muss ja nicht auf offizielle Formate zurückgreifen, sondern darf in der Regel auch selbst gestalten. Für den Ausflug ans Meer bastele ich vielleicht einen kleinen Strandkorb, setzte ihn in eine schöne Pappschachtel, drapiere ihn mit einer Muschel und feinem Sand – schon ist das Geschenk sehr individuell.

Allerdings gilt es auch beim Gutscheinkauf, auf einige Tücken zu achten. Dazu gehört beispielsweise die eingeschränkte Gültigkeit – sie liegt in der Regel bei drei Jahren. Doch es gibt auch Gutscheine, die deutlich schneller verfallen. „Das wird auf dem Gutschein oder im Kleingedruckten geregelt", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.

Wenn das Datum für die Einlösung überschritten ist, kann der Anbieter den Gutschein zwar annehmen – muss es aber nicht. „Sollte dann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sein, muss der Händler den Wert normalerweise erstatten. Er kann jedoch seine Aufwendungen abziehen", erklärt Rempel. Mit Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Gutschein auch ohne besondere Gültigkeit nicht mehr einlösbar – und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Dreijahresfrist wird immer erst vom Jahresende an gezählt, unabhängig davon, in welchem Monat der Gutschein ausgestellt wurde.

Das Beste ist, Gutscheine zeitnah einzulösen. mra/ots

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