Rechtsanwalt Werner Hölck über den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag
HAMBURG Junge Leute, die gerne zusammen wohnen wollen, sollten wissen, dass ein Mietvertrag länger halten kann als die Freundschaft. Haben diese den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, so bleiben sie dem Vermieter gegenüber auch dann zahlungspflichtig, wenn die Freundschaft geendet und der eine die Wohnung verlassen hat.
Der Mietvertag kann nämlich nur von beiden gekündigt werden. Weigert sich einer von beiden, das Mietverhältnis zu kündigen, bleibt der andere, ob er nun will oder nicht, im Mietverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Den Vermieter interessiert es nicht, dass die Freundschaft nicht mehr besteht und der eine bereits die Wohnung aufgegeben hat; er kann weiterhin von beiden Partnern die Zahlung der Miete verlangen.
Ansprüche
Der Partner, der ausgezogen ist, kann von dem in der Wohnung verbliebenen Partner verlangen, dass dieser die Miete zahlt und ihn von Ansprüchen des Vermieters freistellt. Das gilt nicht schon ab dem Zeitpunkt seines Auszugs, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis beendet gewesen wäre, wenn der Ausziehende Alleinmieter gewesen wäre. Derjenige, der Hals über Kopf auszieht, muss sich in den nächsten drei Monaten noch an der Miete beteiligen, da er das Mietverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt durch Kündigung hätte beenden können.
Hat er seine Absicht, auszuziehen, dem anderen bereits vor dem Auszug angezeigt, so beginnt die Frist von drei Monaten mit Zugang der Auszugserklärung zu laufen. Hat aber der in der Wohnung verbleibende Mieter durch sein Verhalten, z. B. durch Tätlichkeiten, Anlass zum Auszug des anderen Partners gegeben, so gilt die Frist von drei Monaten nicht.
Wer muss zahlen
Den Vermieter interessiert es aber überhaupt nicht, wer von den beiden Partnern im Innenverhältnis für die Mietzahlung aufzukommen hat. Für ihn sind beide Partner Mieter der Wohnung und damit zahlungspflichtig.
Es besteht auch keine Verpflichtung des Vermieters, einen der beiden Partner aus dem Mietvertrag zu entlassen. Derjenige, der das Mietverhältnis gerne beenden möchte, hat zwar die Möglichkeit, den anderen auf Abgabe der Kündigungserklärung zu verklagen. Solange aber der in der Wohnung verbliebene Partner in der Wohnung bleibt, haftet auch der andere, bereits ausgezogene Partner auf Zahlung der Miete bzw. des Nutzungsentgelts.
Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass das gemeinsame Mieten einer Wohnung gefährlich werden kann.
Bei Geschiedenen
Die meisten Ehepaare in Hamburg leben in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Wenn die Ehe geschieden wird, hat der Gesetzgeber zur Lösung der oben genannten Risiken eine Regelung vorgesehen. Der Vermieter hat einen der beiden geschiedenen Eheleute aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn diese dem Vermieter die Einigung anzeigen oder eine gerichtliche Entscheidung über die Wohnungszuweisung zustellen. Werner Hölck