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Bargteheider Rechtsanwalt Stefan Dehns: Beweiswert einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“?

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Stefan Dehns Foto: pr
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Stefan Dehns Foto: pr
Dem Nachlassgericht muss zum Nachweis des Versterbens des Erblassers im Rahmen eines Erbscheinverfahrens eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Legen die Beteiligten eine Sterbeurkunde vor, die den Vermerk „nur für Rentenzwecke“ beinhaltet, stellt sich die Frage, ob das Nachlassgericht diese Urkunde als Todesnachweis akzeptieren muss.

Das Aufbringen des Vermerks „nur für Rentenzwecke“ hat einen kostenrechtlichen Hintergrund. Kostenfrei sind Personenstandsurkunden, für die aufgrund von Bundesoder Landesrecht Kostenfreiheit vorgeschrieben ist, zum Beispiel für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung und so weiter.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im vorigen Jahr entschieden, dass die einer Personenstandsurkunde zukommende Beweiskraft nicht dadurch eingeschränkt wird, dass sie gebührenfrei erteilt wurde. Das Oberlandesgericht geht folglich davon aus, dass die nur für Rentenzwecke gebührenfrei erteilte Sterbeurkunde tauglicher Urkundennachweis im Sinne der Grundbuchordnung sei. Dies gilt gleichermaßen im Erbscheinverfahren.
 
Daher kann eine Sterbeurkunde mit einschränkendem Vermerk auch bei der Beantragung eines Erbscheins vorgelegt werden. mra

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de
 
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