Hamburg (red). Mit der Rentenerhöhung im Juli müssen laut Regierungsangaben rund fünf Millionen Rentner Steuern zahlen. Und von Jahr zu Jahr werden es mehr. Die Steuerberaterkammer Hamburg klärt auf, worauf Rentner achten müssen.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro, für Ehegatten 18.000 Euro.
Beziehen Rentner ausschließlich eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner in 2040 voll zu versteuern sein. In 2018 beträgt der steuerfreie Teil der Rente immerhin noch 24 Prozent. Der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen. Bei Renteneintritt in 2018 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 76 Prozent.
Beispiel: Hatte ein Neurentner in 2018 eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 30.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente unter Berücksichtigung des Freibetrags 22.800 Euro (76 Prozent). Der steuerfreie Teil der Rente beträgt 7.200 Euro (24 Prozent). Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bei einer Rentenanpassung um 100 Euro pro Jahr beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 22.900 Euro.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro, für Ehegatten 18.000 Euro.
Beziehen Rentner ausschließlich eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner in 2040 voll zu versteuern sein. In 2018 beträgt der steuerfreie Teil der Rente immerhin noch 24 Prozent. Der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen. Bei Renteneintritt in 2018 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 76 Prozent.
Beispiel: Hatte ein Neurentner in 2018 eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 30.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente unter Berücksichtigung des Freibetrags 22.800 Euro (76 Prozent). Der steuerfreie Teil der Rente beträgt 7.200 Euro (24 Prozent). Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bei einer Rentenanpassung um 100 Euro pro Jahr beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 22.900 Euro.
Haben Rentner weitere Einkünfte, sind diese dem steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzuzurechnen. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis der Gesamteinkünfte ermittelt. Dies sind z. B. Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung, Arbeitslohn, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.
Welche Abgabefristen sind einzuhalten?
Die Steuererklärung muss für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Die Frist verlängert sich bis zum 29. Februar 2020, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird.
Erhält ein Rentner vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte jedoch innerhalb der Frist reagiert werden. Andernfalls droht eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt. Das kann zu empfindlichen Steuerzahlungen führen. Zudem können Verspätungszuschläge oder ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Gibt es abzugsfähige Posten?
Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich Steuern anfallen. Denn es gibt eine Menge Möglichkeiten, Positionen von der Steuer abzusetzen.
Als Sonderausgaben können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Steuerermäßigungen sind auf Antrag auch bei Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, Kosten für die Heimunterbringung oder Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Werbungskosten können etwa für einen Rentenberater veranschlagt werden. Mindestens jedoch verbleiben der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro.
Für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Gewinnen gibt es einen Altersentlastungsbetrag. Danach können Rentner, die bei Renteneintritt das 64. Lebensjahr vollendet haben, ihr zu versteuerndes Einkommen in Abhängigkeit von ihrem Geburtsjahr senken. Der Altersentlastungsbetrag sinkt von Jahr zu Jahr und wird bis 2040 komplett abgeschafft. Für 2018 liegt er bei 19,2 Prozent und höchstens 912 Euro.
Fazit
Wer von seinem Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder sich unsicher fühlt, ob er mit seiner Rente steuerpflichtig ist, sollte einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Renten bezogen werden oder weitere Einkünfte vorliegen.
Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.
Welche Abgabefristen sind einzuhalten?
Die Steuererklärung muss für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Die Frist verlängert sich bis zum 29. Februar 2020, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird.
Erhält ein Rentner vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte jedoch innerhalb der Frist reagiert werden. Andernfalls droht eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt. Das kann zu empfindlichen Steuerzahlungen führen. Zudem können Verspätungszuschläge oder ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Gibt es abzugsfähige Posten?
Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich Steuern anfallen. Denn es gibt eine Menge Möglichkeiten, Positionen von der Steuer abzusetzen.
Als Sonderausgaben können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Steuerermäßigungen sind auf Antrag auch bei Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, Kosten für die Heimunterbringung oder Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Werbungskosten können etwa für einen Rentenberater veranschlagt werden. Mindestens jedoch verbleiben der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro.
Für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Gewinnen gibt es einen Altersentlastungsbetrag. Danach können Rentner, die bei Renteneintritt das 64. Lebensjahr vollendet haben, ihr zu versteuerndes Einkommen in Abhängigkeit von ihrem Geburtsjahr senken. Der Altersentlastungsbetrag sinkt von Jahr zu Jahr und wird bis 2040 komplett abgeschafft. Für 2018 liegt er bei 19,2 Prozent und höchstens 912 Euro.
Fazit
Wer von seinem Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder sich unsicher fühlt, ob er mit seiner Rente steuerpflichtig ist, sollte einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Renten bezogen werden oder weitere Einkünfte vorliegen.