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Auskunftsansprüche des Erben gegenüber Dritten, Rechtstipps vom RA Stefan Dehns aus Bargteheide

Fachanwalt Stefan Dehns: „Der Erbe muss Auskünfte einholen, um den Nachlass zu ermitteln“ Foto: Dehns

Nicht selten ist dem Erben die Zusammensetzung des Nachlasses nicht im Einzelnen bekannt. Kinder und erst recht weiter entfernte Verwandte und Bekannte haben häufig nur eine vage Vorstellung vom Vermögen des Erblassers. Der Erbe muss daher Auskünfte einholen, um den Nachlass zu ermitteln. Dies ist notwendig, um den Nachlass vollständig übernehmen zu können, aber auch um Auskunftsansprüche von Pflichtteilsberechtigten und steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Der Erbe sollte daher zunächst bei den ihm bekannten Banken nachfragen, ob dort Konten vorhanden sind und alle diesbezüglichen Unterlagen in Kopie verlangen. Aus den Bankunterlagen ergeben sich häufig weitere Bankverbindungen, Bankschließfächer, Verträge mit laufenden Zahlungen, Schenkungen an Dritte und erteilte Vollmachten.

Sollte eine Vollmacht erteilt worden sein, kann der Erbe sodann den Bevollmächtigten zur Ablegung der Rechenschaft auffordern über sämtliche für den Erblasser getätigten Geschäfte. Allerdings sollte er hierzu vorher in die Vollmacht sehen, da diese Rechenschaftsansprüche gelegentlich in den Vollmachten begrenzt oder Erben gegenüber ganz ausgeschlossen werden.

Erben haben Auskunftsansprüche gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Foto: pixabay
Erben haben Auskunftsansprüche gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Foto: pixabay

Weiter sollte der Erbe bei allen in Frage kommenden Grundbuchämtern nachfragen, ob der Erblasser Eigentümer von Immobilien war. Auch nach früheren Immobilien, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder verkauft hat, sollte der Erbe ausdrücklich fragen.

Stand der Erblasser unter Betreuung, bietet sich die Einsicht in die Betreuungsakte beim Betreuungsgericht an. Der Betreuer hat nämlich eine Vermögensaufstellung zu erstellen und beim Betreuungsgericht einzureichen. Aus der Betreuungsakte kann man daher die dem Betreuer bekannten Vermögenswerte erkennen.

Sollte der Erblasser selbstständig gewesen sein, bietet sich auch ein Blick in das Handelsregister an. Vielleicht war er noch bei irgendeiner Gesellschaft als Geschäftsführer oder Gesellschafter eingetragen. Außerdem kann man auch frühere Eintragungen erfragen.

Alle Banken müssen übrigens beim Erbfall eines Kunden dem Finanzamt Mitteilung über das bei ihnen angelegte Vermögen des Erblassers machen. Dem Erben würde das Auffinden unbekannter Bankkonten sehr erleichtert, würde das Finanzamt ihm Kopien dieser Mitteilungen zur Verfügung stellen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen weigern sich aber die Finanzämter, dem Erben zu helfen. Sie arbeiten für den Staat und leider gegen die Bürger.

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
  

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