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Missbrauch von Vorsorgevollmachten: Rechtsberatung durch Fachanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide

Stefan Dehns ist Fachanwalt für Erbrecht und berät unter anderem beim Thema Vorsorgevollmachten

Fast jeder Mensch benötigt in den letzten Monaten oder Jahren vor seinem Tod Hilfe. Hat man nicht rechtzeitig vorgesorgt, so schickt das Betreuungsgericht einen gerichtlichen Betreuer. Dieses Verfahren ist bürokratisch und teuer. 

Viel besser ist es daher, eine Vorsorgevollmacht zu errichten und eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Meistens werden dabei Ehegatten und Kinder bevollmächtigt.

Leider kommt es in letzter Zeit häufiger zum Missbrauch von Vorsorgevollmachten. Zum einen kann es passieren, dass die Bevollmächtigten Vermögen des Vollmachtgebers sich selbst oder Angehörigen zukommen lassen. Da es sich bei einer Vorsorgevollmacht um eine Generalvollmacht handelt, sind solche Verfügungen möglich, auch wenn sie nicht vom Vollmachtgeber gewünscht sind. Man sollte den Bevollmächtigten daher im Innenverhältnis möglichst genau vorschreiben, was sie dürfen und was nicht.

Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigen auch vorschreiben, dass er für besonders wichtige Geschäfte, wie zum Beispiel den Verkauf der Immobilie oder den Abschluss eines Pflegeheimvertrages die Zustimmung eines weiteren Bevollmächtigten benötigt. Hier bietet sich die Bevollmächtigung eines Vorsorge-Anwalts als Unterstützungs- und Kontrollbevollmächtigten an.

Zum anderen kann es passieren, dass die zu guten Zeiten errichtete (notarielle) Vorsorgevollmacht kurz vor dem Erbfall von einem Dritten widerrufen wird. Hintergrund ist meist, dass der Dritte sich von dem bereits hilfsbedürftigen und leicht zu beeinflussenden Vollmachtgeber eine weitere nicht notariell beurkundete Vollmacht erschlichen hat. Mit Hilfe dieser Vollmacht wird sodann rasch das gesamte Vermögen auf den Bevollmächtigten oder seine Angehörigen übertragen.

Um dies zu verhindern, kann man daran denken, die Vollmacht unwiderruflich zu errichten. Dies ist aber bei einer Vorsorgevollmacht unwirksam. Der Vollmachtgeber kann auch daran denken, in die, in guten Tagen errichtete, notarielle Vollmacht eine Klausel aufzunehmen, nach der diese nur durch eine weitere notarielle Vollmacht widerrufen werden kann. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Man kann weiterhin daran denken, den Widerruf durch einen anderen Bevollmächtigten auszuschließen. Eine solche Klausel ist nach herrschender Meinung wirksam und daher zu empfehlen.

Vorsorgevollmachten nach Formular sind mit enormen Missbrauchsrisiken verbunden – eine individuelle Beratung und Anpassung ist dringend zu empfehlen. pr/mra

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/286 70
www.rechtsanwalt-dehns.de

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