Wenn man mit dem eigenen Wagen im Ausland Urlaub macht und es kracht, kann es schnell vorbei sein mit eitel Sonnenschein an Strand und Meer. Um den Ärger gering zu halten, sollte man bereits vor Reiseantritt einige Maßnahmen ergreifen. Grundsätzlich gilt: Die besten Voraussetzungen sind eine Vollkasko- und eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Mit ersterer lassen sich Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten abdecken. Die Zweite ist sehr hilfreich, weil bei einem Autounfall im Ausland hohe Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten entstehen können. Selbst wenn man von einer Schuld freigesprochen wird, werden die nicht immer erstattet. Schließlich sollte man die sogenannte „Grüne Karte“ seines KfZ-Versicherers dabei haben, auch wenn die für Reisen ins europäische Ausland nicht mehr vorgeschrieben ist. Mit der Karte hat man alle wichtigen Daten bereit und kann im Fall des Falles den Europäischen Unfallbericht problemlos ausfüllen.
Kommt es zu einem Unfall, empfiehlt es sich, die Polizei immer dann zu rufen, wenn jemand verletzt ist, der Sachschaden hoch ist oder der Unfallgegner keinen Versicherungsnachweis erbringt. Ist die Polizei vor Ort, sollte man sie unbedingt um ein Unfallprotokoll bitten. In einigen Anzeigenmagazin Ländern ist die Polizei nicht verpflichtet, Bagatellunfälle aufzunehmen, in anderen Ländern dagegen muss sie bei jedem Sachschaden gerufen werden. Was wo gilt, darüber informieren unter anderem die Automobilclubs.
Nach einem Unfall füllt man den Europäischen Unfallbericht aus – idealerweise gemeinsam mit dem Unfallgegner. Vom Fahrer oder Halter benötigt man Name und Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsscheinnummer. Je mehr Daten des Unfallgegners man gesammelt hat, desto schneller können Anwalt und/oder Versicherung die Schadenregulierung in Angriff nehmen.
Hat sich der Unfall in einem EU-Mitgliedstaat ereignet, ist es ratsam, umgehend eine örtliche Anwaltskanzlei mit den notwendigen Maßnahmen zu beauftragen. Alternativ kann man seine Ansprüche auch in Deutschland geltend machen. Beim Zentralruf der Deutschen Autoversicherer (0800/25 02 600), erfährt man, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. mh
Kommt es zu einem Unfall, empfiehlt es sich, die Polizei immer dann zu rufen, wenn jemand verletzt ist, der Sachschaden hoch ist oder der Unfallgegner keinen Versicherungsnachweis erbringt. Ist die Polizei vor Ort, sollte man sie unbedingt um ein Unfallprotokoll bitten. In einigen Anzeigenmagazin Ländern ist die Polizei nicht verpflichtet, Bagatellunfälle aufzunehmen, in anderen Ländern dagegen muss sie bei jedem Sachschaden gerufen werden. Was wo gilt, darüber informieren unter anderem die Automobilclubs.
Nach einem Unfall füllt man den Europäischen Unfallbericht aus – idealerweise gemeinsam mit dem Unfallgegner. Vom Fahrer oder Halter benötigt man Name und Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsscheinnummer. Je mehr Daten des Unfallgegners man gesammelt hat, desto schneller können Anwalt und/oder Versicherung die Schadenregulierung in Angriff nehmen.
Hat sich der Unfall in einem EU-Mitgliedstaat ereignet, ist es ratsam, umgehend eine örtliche Anwaltskanzlei mit den notwendigen Maßnahmen zu beauftragen. Alternativ kann man seine Ansprüche auch in Deutschland geltend machen. Beim Zentralruf der Deutschen Autoversicherer (0800/25 02 600), erfährt man, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. mh