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Immobilien 07/2019

Zoff unter freiem Himmel

Rechtliches: Im Sommer zieht es die Menschen nach draußen. Doch im eigenen Garten oder auf dem Balkon erwartet sie mitunter nicht nur Entspannung. Immer wieder kommt es auch zu Zankereien unter Nachbarn.

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In den Sommermonaten häufen sich entsprechende Streitfälle. Und die sind recht unterschiedlicher Natur: Die Bandbreite reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills. Der Infodienst Recht und Steuern hat einige Fälle zusammengetragen.

Gefährliche Blumen

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als einfache Zierde empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen, wenn er die Blumenkästen an der Außenseite seines Balkons anbringen will. Nach einer entsprechenden Klage erkannte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) in dieser Variante „ein gewisses Gefahrenpotenzial“ und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlossen werden – insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

Flaschen im Garten

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich wasserdicht, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch dritte Personen wie etwa Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Geschützter Sichtschutz

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu – allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur zwei Prozent.
  
Unerwünschte Rauchzeichen

Manche Wohnungseigentümer genießen den Luxus zweier Balkone. Je nach Sonnenstand und Witterungslage können sie wählen, wo sie sich aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen Nachteil in Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 71/13) widersprach damit dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

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Gitter ins Freie

Katzengitter sollen dafür sorgen, dass die Haustiere zwar einerseits ins Freie können – etwa auf den Balkon –, andererseits aber vom Davonlaufen abgehalten werden. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen solcher Netze untersagt. Doch das wirkte sich nach Ansicht des Amtsgerichts Schorndorf (Aktenzeichen 6 C 1166/11) nicht auf das Binnenverhältnis zwischen einem bestimmten Eigentümer und seinem schon länger in der Wohnung lebenden Mieter aus. Es liege weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Schädigung der Bausubstanz vor, befand der Amtsrichter. Das Gitter durfte bleiben.

Streit um Trennwand

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an ein Sichtschutz oder eine Trennwand existiert, dann kann ein Wohnungseigentümer nicht einfach ohne Rücksprache selbst eine errichten. Sein Argument, er habe sich mehr Intimsphäre schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt sich nach Meinung des Landgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W) 1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung. Der Eigentümer musste die Trennwand wieder entfernen.

Möblierter Garten

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständen möbliert – Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstühle. Längst nicht alles fällt allerdings unter die Bestimmungen der Hausratversicherung. Einem Grundstücksbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer Edelstahlgrill gestohlen, woraufhin er von der Versicherung Ersatz forderte. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Aktenzeichen 17 C 116/11) entschied, es handle sich bei einem Grill nicht um ein „Möbel“ wie Tisch, Stuhl und Sonnenschirm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten Auslegungssinne nicht „der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion“. Es falle damit nicht unter die Bedingungen des Versicherungsvertrags.
  

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