Alle drei Minuten bricht in Deutschland ein Wohnungsbrand aus. Ein vorbeugender Brandschutz sollte deshalb bei Neubau oder Modernisierung so selbstverständlich sein wie der Schutz vor Hitze, Kälte oder Lärm. Die Wahl des richtigen Baumaterials trägt hierzu entscheidend bei. „Viele Baustoffe sind von Natur aus nicht brennbar und gehören daher der höchsten europäischen Baustoff- bzw. Brandschutzklasse A1 an“, weiß Jörg-Uwe Strauß vom Deutschen Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB). Der Experte meint damit Baustoffe wie etwa Beton, Zement, Gips, Ziegel und Mineralfasern. Oft werden diese Baustoffe auch als inert, also untätig oder träge bezeichnet. Sie reagieren kaum mit anderen Materialien. Im Fall der Fälle setzen sie einem Brand ernsthaften Widerstand entgegen. Aber es geht nicht nur um die Eindämmung des Feuers, sondern vor allem auch darum, Rauchvergiftungen zu vermeiden – die Hauptursache für Gesundheitsschäden bei Bränden. Baustoffe sollten daher selbst bei extrem hohen Temperaturen von über 1000 Grad keine giftigen Rauchgase freisetzen. Eine geringe Rauchentwicklung ist ebenfalls wichtig: Sie erleichtert es den im Gebäude befindlichen Menschen, sich im Brandfall selbst in Sicherheit zu bringen, und der Feuerwehr eine effektive Brandbekämpfung. Erkennbar sind die Baustoffklassen durch eine Kennzeichnung direkt am Baustoff oder seiner Verpackung. Wer als Bauherr oder Modernisierer bereits bei der Materialauswahl auf nicht brennbare Baustoffe setzt, leistet damit nicht nur einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit, sondern schafft gleichzeitig die Grundlage für ein gesundes und behagliches Wohnen. Weitere Informationen finden sich unter www.divb.org
Rechtliches: „Unverbaubar“ zählt nicht
Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan Bebauungsplan. Doch das half ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte keine schutzwürdigen Interessen. Mit Ausnahme der eingeschränkten Aussicht gingen von den Neubauten „keine weiteren erheblichen Auswirkungen“ auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)