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Rechtsanwalt Stefan Bergeest: Börsen-Talfahrten durch Coronavirus

Was Anleger beachten müssen

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Das zur Pandemie erklärte Conora-Virus hat weltweit negativste Auswirkungen: Experten befürchten weltweite wirtschaftliche Rezessionen, der Ölpreis bricht ein.

Weltweit sind die Börsen abgestürzt. Allein der deutsche Aktienindex DAX verlor am Donnerstag, 12. März zeitweise um mehr als 12 Prozent; seit dem Höchststand am 19. Februar mit 13.789,00 Punkten macht der Absturz fast 40 Prozent bei unter 8.500,00 Punkten am Montagmorgen, 16. März aus. Es dürfte noch Einiges drohen. Aufgrund des Niedrigzinsniveaus und des Fehlens nennenswert verzinslicher Anlagen war der jahrelange Anstieg der Börsenkurse rein cash-getrieben, das Geld musste angelegt werden, die Börsenkurse waren aus wirtschaftlichen Gründen schon lange nicht mehr gerechtfertigt.

In diesen wohl noch länger andauernden stürmischen Zeiten sollte ein Anleger Grundlegendes beachten:

Eine Anlageempfehlung der Bank muss immer geeignet sein, die Anlage muss den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers entsprechen, zu seinen finanziellen Verhältnissen und insbesondere zum Anlageziel passen. Letzteres ist besonders wichtig, wenn es dem Anleger um eine sichere Anlage ging. Dann kann die Empfehlung einer unternehmerischen (Fonds-) Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein. Denn bei dieser besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann; erst recht wenn ein Totalverlustrisiko besteht. Ein Berater darf die künftige Entwicklung eines Wertpapiers nicht als nahezu sicher hinstellen, wenn die weitere Entwicklung des Wertpapiers tatsächlich offen ist.
 
Wichtig ist auch die Anlagedauer: Will der Anleger die Anlage jederzeit verkaufen, ohne dass sich hiermit ein Verlust verbindet, dürfte selbst ein börsennotierter Mischfonds mit überwiegend festverzinslichen Anlagen neben Aktien nicht geeignet sein. Gerade dann nicht, wenn nur kurzfristig angelegt werden soll, der Investment-Fonds jedoch eine längere Anlagestrategie verfolgt: „Wird ein mittel- bis langfristiger Wertzuwachs vom Fonds angestrebt und will der Anleger nur kurzfristig anlegen, der Fonds also kurzfristig Verluste in Kauf nimmt, dann darf die Anlage nicht empfohlen werden“, so Rechtsanwalt Stefan Bergeest, der selbst als Banker in der Anlageberatung tätig war. „Das Rendite-Risiko-Profil muss ebenso beachtet werden wie die Kursschwankung des Fonds“, so der Fachanwalt.

Entspricht die empfohlene Anlage nicht den Zielsetzungen des Anlegers nach zum Beispiel einer sicheren Anlage oder ist diese nicht veräußerbar, also ungeeignet, dann tritt der Schaden bereits mit Erwerb ein. Dies ist wichtig für die Verjährung von Ansprüchen auf Rückabwicklung der Anlage.

Was gilt bei Verjährung? Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Falschberatung beginnend zum Jahresende, spätestens jedoch 10 Jahre nach Vertragsabschluss taggenau. Ende 2020 können also schon Schadensersatzansprüche für Geldanlagen aus 2017 verjähren, auch wenn der Verlust erst jetzt eintritt. Ansprüche sind individuell zu prüfen.

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
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